Arbeits- und Gesundheitsschutz

Was zur medizinischen Wunschvorsorge gehört

Arzt
Quelle: pixabay

Arbeitnehmer können von ihrem Chef eine Vorsorgeuntersuchung (Wunschvorsorge) verlangen, wenn sie das wollen. Doch was heißt das? Was muss untersucht werden? Zu jeder Vorsorge gehört eine Arbeitsplatzanamnese. Der Arzt muss die Arbeitsplatzverhältnisse auf Gesundheitsgefahren untersuchen. Sonst bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Gesundheitsvorsorge muss es in jedem Betrieb geben. Das regelt die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Sinn dahinter ist es, die Beschäftigten über gesundheitliche Risiken bei der Arbeit aufzuklären und zu beraten. Es gibt drei Arten der Vorsorge: die Angebots-, die Pflicht- und die Wunschvorsorge. Bei der Wunschvorsorge geht die Initiative vom Beschäftigen aus. Er hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Wunschvorsorge ermöglicht (§ 5a ArbMedVV), wenn er das will. Darum ging es hier und um die Frage, wann der Arbeitgeber diesen Anspruch auf Wunschvorsorge erfüllt hat.

Das war der Fall

Die Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums in Berlin hatte in bestimmten Räumen Haut-und Atemwegsbeschwerden, sie vermutete einen Zusammenhang mit der Klimaanlage in bestimmten Räumen. Daher verlangte die Beschäftigte zur näheren Aufklärung vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG). Für diesen Anspruch erhielt sie durch eine Urteil des LAG Berlin-Brandenburg einen vollstreckbaren Titel. Es geht nun um die Frage, ob der Arbeitgeber seine Pflichten aus diesem vollstreckbaren Titel erfüllt und die notwendigen Maßnahmen für die medizinische Wunschvorsorge veranlasst hat.

Das sagt das Gericht

Wird der Arbeitgeber durch ein Gerichtsurteil verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge (iSd. § 5a ArbMedVV) zu ermöglichen, so stellt sich die Frage, wann der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat.  Sind ansonsten keine weiteren Anforderungen an die Untersuchung konkretisiert, muss der Arbeitgeber für die Wunschvorsorge folgendes sicherstellen:

  • einen geeigneten Arbeitsmediziner mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen
  • die Kosten dafür übernehmen
  • sicherstellen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und
  • sicherstellen, dass diese den in der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) vorgesehenen Grundanforderungen an eine solche Untersuchung entsprach.

Was heißt aber nun Grundanforderungen an eine Wunschvorsorge und wann sind diese erfüllt? Dazu sagt das Gericht folgendes:

  • Es muss ein Beratungsgespräch mit Anamnese und Arbeitsanamnese durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Dazu muss sich der Arzt die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen und sich dafür sowohl mit dem Arbeitgeber als auch mit dem Ausschuss für Arbeitsmedizin in Verbindung setzen. Dazu gehören auch die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV).
  • Körperliche oder klinische Untersuchungen sind nur durchzuführen, wenn sie nach ärztlichem Ermessen für die Aufklärung und Beratung notwendig sind und – ganz wichtig – der Beschäftigte einverstanden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV).

Im konkreten Fall fehlte es bei der Untersuchung an der ausführlichen Arbeitsplatzanamnese. Denn der untersuchende Arzt hat sich nur einen einzigen Raum, in dem sich die Beschäftigte aufhielt, näher angeschaut und keine Gesundheitsgefährdungen festgestellt.

Der Arbeitsplatz der Beschäftigten umfasst aber weitere Räume, wie einen Druckerraum, Postraum und verschiedene Räume, in denen Besprechungen, Fortbildungen und sonstige Veranstaltungen stattfinden. Die hätte der Arzt auch auf ihre potentiellen Gesundheitsgefährdungen untersuchen müssen. Da er das nicht getan hat, ist die Untersuchung unvollständig, der Arbeitgeber bleibt weiterhin in der Pflicht.

Das muss der Betriebsrat beachten

In jeder arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung geht es vorrangig darum, den Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und möglichen Gesundheitsgefahren zu erkennen. Das heißt aber auch: ohne umfassende Arbeitsplatzanamnese geht das nicht. Als Betriebsrat müssen Sie daher darauf achten, ob die Vorsorgeuntersuchung auch tatsächliche die Arbeitsplatzsituation mit umfasst. Eine reine medizinische Untersuchung reicht eben gerade nicht. Ohne Arbeitsplatzanamnese ist die Wunschvorsorge fehlerhaft.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (08.11.2018)
Aktenzeichen 21 Ta 1443/18
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