Arbeitsunfall

Welche rohen Kräfte müssen walten?

06. November 2020
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Immer wieder beschäftigen sich Sozialgerichte mit der Frage, ob Verletzungen, die sich Beschäftigte während der Arbeit zuziehen, auch als Arbeitsunfall zu werten sind. Das LSG Darmstadt hat dies nun im Fall eines Bizepssehnenrisses bejaht.

Ein Steinmetzmeister hatte sich beim Anliefern eines rund 50 Kilo schweren Findlings verletzt: der nasse Stein war abgerutscht, beim Nachfassen riss die Sehne des Bizepses – kein Arbeitsunfall, meinte die Berufsgenossenschaft. Es fehle an der äußeren Gewaltanwendung.

LSG nimmt äußere Einwirkung an

Das LSG Darmstadt hat festgestellt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstellt. Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, auch ein Stolpern können den Tatbestand erfüllen. Die erforderliche äußere Einwirkung könne beispielsweise auch in der Kraft liegen, die ein schwerer und festgefrorener Stein dem Versicherten entgegensetze, so das Gericht: die beim Nachfassen des abrutschenden Steins erfolgte Verletzung sei ein Unfallereignis im definierten Sinn.

Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Ferner habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Darmstadt (18.08.2020)
Aktenzeichen L 3 U 155/18
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