Unfallversicherung

Wenig Schutz bei Arbeit im Home Office

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Quelle: sebra_Dollarphotoclub

Etwa fünf Millionen Erwerbstätige arbeiten hauptsächlich oder gelegentlich zu Hause. Fallen sie unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei ihrer Arbeit im Home Office ein Unfall passiert? Dieser Frage geht Prof. Laurenz Mülheims in der »Sozialen Sicherheit« 10/2017 nach. Die Antwort fällt ernüchternd aus.

Hier werden die letzten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Unfallversicherungsschutz im Home Office betrachtet. Sie fallen aus der Sicht der betroffenen Arbeitnehmer enttäuschend aus. Das BSG lehnte bei Unfällen in Verbindung mit der Arbeit in der eigenen Wohnung jeweils einen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) ab.

So etwa im so genannten Wasser-Fall (Az.: B 2 U 5/15 R): Eine Arbeitnehmerin arbeitete an ihrem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihres Wohngebäudes. Da sie an Asthma und einer chronischen Lungenerkrankung leidet, muss sie viel trinken. Weil die Wasserflaschen, die sie mit in ihr Arbeitszimmer genommen hatte, bereits leer waren, verließ sie ihren Arbeitsplatz, um in der Küche im Erdgeschoss Wasser zu holen. Dabei stürzte sie auf der Treppe und brach sich den Mittelfuß.

Das BSG sah den Weg zwischen Arbeitszimmer und Küche nicht als „Betriebsweg“ und damit nicht als versichert an, weil das Holen von Wasser aus der Küche „nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse“ liege. Bei einem solchen Weg gehe es darum, „einer typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen“. Nur in Ausnahmefällen könne der Weg vom Arbeitszimmer ins Erdgeschoss unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen: etwa dann, wenn eine im Home Office Beschäftigte hinunter geht, um einen Postboten zu empfangen, der neue Druckerpatronen bringt, die zur Weiterarbeit am PC benötigt werden.

Während bei Beschäftigten in Betrieben Wege zum Holen von Lebensmitteln „für den alsbaldigen Verzehr“ am Arbeitsplatz unfallversichert sind, gilt dies für zu Hause Arbeitende nicht. Das führt zu einer eigenartigen Ungleichbehandlung: „Zwei Beschäftigte arbeiten und nach einiger Zeit gehen sie über eine Treppe in die (Tee-)Küche, um sich Trinkwasser zu holen. Geschieht dies im Betrieb, besteht der Schutz der GUV. Geschieht dies zu Hause, im Home Office, dann nicht. Eine wirklich seriöse Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ist schwer erkennbar“, schreibt Prof. Laurenz Mühlheims von der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg im Heft 10/2017 der »Sozialen Sicherheit«. Er plädiert für einen „inklusiven GUV-Schutz von Arbeit in all ihren neuen, flexiblen Variationen“.

© bund-verlag.de (HN)

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