Mitbestimmung

Wenn der Personalrat auf den Antrag wartet

18. Januar 2021
Agentur für Arbeit, Bundesagentur, Arbeitsagentur
Quelle: www.pixabay.com/de (succo)

Der Geschäftsführer eines Jobcenters entscheidet selbständig in Personalangelegenheiten der Agentur für Arbeit und ist daher Gegenspieler des dortigen Personalrats. Beruft ihn die Trägerversammlung ab, ist diese Versetzung nur auf Antrag des Geschäftsführers mitbestimmungspflichtig, so das BVerwG.

Das war der Fall

Zwischen der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und dem dortigen Bezirkspersonalrat als Antragsteller war streitig, ob diesem bei der Versetzung des Geschäftsführers eines Jobcenters ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Der Jobcenter-Geschäftsführer sollte zum 1. Juli 2017 eine neue Aufgabe bei der Regionaldirektion übernehmen und wurde darüber entsprechend unterrichtet. Einen Antrag auf Mitbestimmung bei der Versetzung stellt er nicht.

Das sagt das Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat ein Mitbestimmungsrecht verneint. Das Oberverwaltungsgericht habe den Schutzzweck des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG keineswegs verkannt, wie der Antragsteller meinte. Zunächst stellt das BVerwG klar, dass in der vorliegenden Konstellation, in der ein Geschäftsführer eines Jobcenters mit entsprechend hohen Bezügen und Verantwortung von der Agentur für Arbeit zu einer anderen Dienststelle versetzt wird, die Mitbestimmung unter dem Aspekt der Wegversetzung dem bei der Regionaldirektion gebildeten Bezirkspersonalrat zusteht.

Interessenkonflikte vermeiden

In der vorliegenden Konstellation liegt ein Sonderfall der sogenannten Stufenvertretung. Das heißt, dass nicht der in der Dienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen ist, sondern aufgrund der Behördenorganisation und Zuständigkeitsverteilung die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2017, Az.: 5 P 10.15).

Hier sehen die internen Regelungen der Bundesagentur für Arbeit über die Verteilung der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten (Abschnitt 1.1, Anlage I.2 des Handbuchs Personalrecht/Gremien der Bundesagentur für Arbeit, Stand: Dezember 2017) die Regionaldirektion und den bei ihr gebildeten Bezirkspersonalrat im Rahmen der Mitbestimmung vor.

Sonderfall: Mitbestimmung nur auf Antrag

§ 82 Abs. 4 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BPersVG stellt die Mitbestimmung unter den Vorbehalt, dass der Beschäftigte, der versetzt werden soll, die Mitbestimmung beantragt. Das Antragserfordernis soll die Unabhängigkeit der Beschäftigten bei der Führung der Dienstgeschäfte sicherstellen, bei der sie als Vertreter der Dienststelle »Gegenspieler« des Personalrats sind (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1993, Az.: 6 P 18.91). Als dieser Gegenspieler könne er maßgeblichen Einfluss auf die Personalentscheidungen bei der Dienstelle nehmen im Sinne des § 14 Abs. 3 Alt. 2 BPersVG. Daher wäre im vorliegenden Fall ein Antrag erforderlich gewesen.

Das müssen Personalräte wissen

Die Mitbestimmung unter Vorbehalt ist sicherlich nicht jedem Personalrat ein Begriff, insbesondere, wenn das Gremium sich in der Praxis noch nicht damit befasst hat. Daher lohnt es sich, die Frage der Stufenvertretung einmal genauer anzuschauen – so, wie es das BVerwG in dieser Entscheidung getan hat.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (16.07.2020)
Aktenzeichen 5 P 8.19
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