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Wiedergutschrift von in Quarantäne verbrachten Urlaubstagen?

17. August 2022 Urlaub, Quarantäne
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Quelle: Pixabay.com/de

Gerade in den belastenden Jahren 2020 und 2021 wurde der Urlaub von vielen Beschäftigten sehnlichst erwartet. Doch oftmals machte eine Quarantäneanordnung alle Urlaubspläne zunichte. Das BAG beschäftigt sich mit der Frage, ob die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage zurückzugewähren sind und wendet sich mit der Frage an den EuGH.

Das war der Fall

Ein Schlosser aus Nordrhein-Westfalen befand sich vom 12. – 21.10.2020 in vom Arbeitgeber bewilligten Urlaub. Während des Urlaubs hatte er Kontakt mit einer Corona infizierten Person. Selbst war er jedoch nicht erkrankt. Daraufhin ordnete die Stadt – aufgrund zu der Zeit geltender Verordnung – häusliche Quarantäne vom 14. – 21.10.2020 für den Schlosser an. Der Arbeitnehmer verlangte Wiedergutschrift der in Quarantäne verbrachten Urlaubstage. Ihm zufolge habe der Urlaub in dieser Zeit keinen Erholungseffekt entfalten können. Außerdem sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Der Arbeitgeber lehnte die Wiedergutschrift ab.

Ausgangspunkt für die Diskussion ist § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser macht eine Wiedergutschrift des Urlaubs bei Erkrankung während des Urlaubs möglich. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Erholungseffekt von Urlaub zu gewährleisten. Laut Gesetz ist Voraussetzung dafür aber eine Arbeitsunfähigkeit sowie die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung hierüber. Genau hier liegt das Problem. Denn die Quarantäneanordnung ist an sich zunächst keine Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung. Diskutiert wurde vor den Gerichten, ob es aber eine vergleichbare Situation darstellen könnte und damit die Wiedergutschrift des Urlaubs auch bei Quarantäneanordnungen greifen solle.

Das Landesarbeitsgericht Hamm schlug sich in diesem Fall auf die Seite des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsgericht hatte zuvor eine Rückgewährung des Urlaubs hingegen abgelehnt.

Nach Ansicht des LAG Hamm sei eine Erholung während der Quarantäne unmöglich. Der Arbeitnehmer sei in seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt und müsse jederzeit mit einem Krankheitsausbruch rechnen. Nach der eingelegten Revision des Arbeitgebers beschäftigt sich aktuell der BAG mit dieser Frage.

Der EuGH soll es endgültig klären.

Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist es entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.

Eine abschließende Klärung bleibt abzuwarten. Je nach Ausgang könnten jedoch Ansprüche auf Berichtigung der Urlaubskonten entstehen.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

BAG (16.08.2022)
Aktenzeichen 9 AZR 76/22 (A)
Vorinstanz: LAG Hamm v. 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21
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