Arbeitsentgelt

Wonach sich das Gehalt von Betriebsräten richtet

02. August 2018
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Das Gehalt eines freigestellten Betriebsrats richtet sich nach der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Das funktioniert nicht mehr, wenn der vergleichbare Geschäftsbereich wegfällt. Dann kommt es auf die Tätigkeiten an, die der Arbeitgeber ihm ohne die Freistellung hätte zuweisen können – so das LAG Köln.

Darum geht es

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied klagt eine höhere Vergütung ein. Die Arbeitgeberin verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und beschäftigt rund 5700 Mitarbeiter. Der Kläger ist seit 1988 bei ihr beschäftigt und seit 2002 im Betriebsrat des Unternehmens, seit Juni 2014 ist er als Betriebsratsmitglied freigestellt. Der Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, ging mit Wirkung zum 1.9.2015 auf das Unternehmen A über. Er widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und ist weiter bei seiner bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt.

Das Betriebsratsmitglied verlangt von seiner Arbeitgeberin, seine Vergütung um monatlich rund 1.100 EUR zu erhöhen. Der Arbeitnehmer meint, seine Vergütung sei nach § 37 Abs. 4 BetrVG an die betriebsübliche Entwicklung anzupassen. Er ist der Ansicht, ohne die Freistellung hätte sich sein Gehalt nach oben entwickelt, denn er wäre an das Unternehmen A gestellt worden und hätte nach dem Equal-Pay-Gebot eine Bezahlung nach deren Haustarif verlangen können.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln sah das jedoch anders und verneinte – wie bereits das Arbeitsgericht Aachen als Vorinstanz – einen Anspruch des Arbeitnehmers.

Was gilt für das Gehalt freigestellter Betriebsratsmitglieder?

Das Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrats darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Das gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG).

Keine vergleichbaren Mitarbeiter mehr vorhanden

Das Problem: Nach dem Teilbetriebsübergang waren bei der Arbeitgeberin keine mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Mitarbeiter mehr vorhanden. Die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG stellt jedoch auf eine betriebliche Entwicklung ab, die anhand einer Mehrheit von vergleichbaren Mitarbeitern nachgezeichnet werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn wie vorliegend keine vergleichbaren Mitarbeiter vorhanden sind.

Arbeitnehmer kann nicht von Gestellung ausgehen

Der Arbeitnehmer durfte nach Auffassung des LAG nicht davon ausgehen, dass sein Gehalt sich durch eine mutmaßliche Gestellung an das Unternehmen A nach oben entwickelt hätte. Die hypothetische Vergütung des Arbeitnehmers müsste sich nach der Tätigkeit bemessen, die ihm nah dem Arbeitsvertrag zuzuweisen wäre.

Eine Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zuzuweisen wäre, wäre jedoch jedenfalls nicht beim Übernahmeunternehmen im Wege der Gestellung zu suchen, sondern im Unternehmen der Arbeitgeberin. Denn eine Vereinbarung über eine Gestellung des Arbeitnehmers an das Übernahmeunternehmen haben die Arbeitsvertragsparteien gerade nicht getroffen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 7 AZR 286/18 beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

LAG Köln (19.04.2018)
Aktenzeichen 4 Sa 401/17
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