Arbeitszeit

Zählt Rufbereitschaft zur Arbeitszeit?

26. Juli 2021
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Was gehört grundsätzlich zur Arbeitszeit? Wie sieht es mit der Rufbereitschaft aus, die nach dem derzeitigen deutschen Recht einen Sonderstatus hat? Wie hier zu differenzieren ist, lesen Sie in »Der Personalrat« 7-8/2021.

Nach der Definition der Arbeitszeit gehören zur »Arbeitszeit« nicht nur die Zeiten der tatsächlichen Tätigkeit, sondern auch die Zeiten für damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten: das An- und Ablegen von Arbeitskleidung, Vorbereitungsarbeiten wie das Beladen von Fahrzeugen, Hochfahren von Maschinen und Computersystemen, Duschzeiten und innerbetriebliche Wegezeiten.

Formen der Arbeitszeit

Nach deutschem Recht wird die Arbeitszeit je nach Beanspruchung der Beschäftigten unterschieden in:

  • Arbeit als zeitlich messbare Tätigkeiten, die aufgrund der Leistungsanforderungen des Arbeitgebers verrichtet werden
  • Arbeitsbereitschaft
  • Bereitschaftsdienst
  • Rufbereitschaft

Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft

Nach der Rechtsprechung liegt Arbeitsbereitschaft vor, wenn der bzw. die Arbeitnehmer:in bei der Arbeit nicht tätig, aber bei »wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung« jederzeit einsatzbereit ist.

Sonderfall: Bereitschaftsdienst

Wer Bereitschaftsdienst leistet, muss sich (wie bei der Arbeitsbereitschaft) im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Anweisung bzw. Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können. Anders als bei der Arbeitsbereitschaft muss der bzw. die Arbeitnehmer:in im Falle des Bereitschaftsdiensts nicht unbedingt am Arbeitsplatz anwesend sein und laufend beobachten, ob Arbeitsbedarf gegeben ist oder nicht. Er bzw. sie kann vielmehr lesen, schlafen oder fernsehen.

Sonderfall: Rufbereitschaft

Anders als beim Bereitschaftsdienst können sich bei der Rufbereitschaft die Beschäftigten in ihrer »Freizeit« an einem selbst gewählten Ort aufhalten und müssen nur nach Aufforderung innerhalb einer vorgegebenen Zeit ihre Arbeit bzw. ihren Dienst antreten. Sie sind also bei der Wahl ihres Aufenthaltsorts und in der Gestaltung ihrer Freizeit weniger beeinträchtigt.

(...)

Mehr lesen?

Den vollständigen Beitrag von Uwe Nawrot und Wolf Klimpe-Auerbach lesen Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 7-8/2021. Weitere Highlights:

  • Rufbereitschaft: Die Auswirkungen der neuen EuGH-Entscheidungen
  • TVöD: Wichtige Änderungen 2021
  • Eingruppierung: Mitbestimmungsrechte erfolgreich durchsetzen
  • Beamtenrecht: Neues zum äußeren Erscheinungsbild

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(fk)

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