Dienstposten

Zulage schützt nicht vor Umsetzung

19. Februar 2019 Beamter, Umsetzung, Amt
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Eine Umsetzung in ein anderes Amt ist für einen Beamten auch dann zumutbar, wenn er dadurch eine Zulage verliert. Das zeigt eine Entscheidung des VG Wiesbaden, das über einen Eilantrag eines kommissarischen Amtsleiters entscheiden musste. Auch ein Parallelverfahren ist kein Hindernis.

In dem Fall ging es um den Eilantrag des stellvertretenden Amtsleiters des Revisionsamts der Landeshauptstadt Wiesbaden gegen seine Umsetzung als Abteilungsleiter und 1. stellvertretender Leiter des Amtes 50 – des Amtes für Grundsicherung und Flüchtlinge. Der Beamte war nach 2000 und 2007 im Juni 2017 erneut als stellvertretender Interims-Amtsleiter für das Revisionsamt der Stadt eingesetzt worden.

Gegen die Stellenbesetzung mit einem neuen Amtsleiter hatte der Beamte ein (noch nicht entschiedenes) Verfahren angestrengt, da er selbst diesen Posten anstrebte.

Stellvertreterposten war kommissarisch

Am 17. Dezember 2018 erfolgte dann die Umsetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 14. Januar 2019 in das Amt 50.

Diese Umsetzung sei nicht mit unzumutbaren und unabwendbaren Nachteilen verbunden, so das VG Wiesbaden. Er könnte bei einem Obsiegen im Klageverfahren auf seinen bisherigen Dienstposten zurück umgesetzt werden. Die von ihm angestrebte Stelle des Leiters des Revisionsamtes dürfe zudem bis zum Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nicht besetzt werden, so dass der Antragsteller auch auf diese Stelle gesetzt werden könnte, wenn er gewinnen sollte. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bezüglich der Leitung des Revisionsamts werde durch die im Nachhinein erfolgte Umsetzung des Antragstellers nicht berührt.

Amtsleitung geht nicht automatisch über

Als kommissarischer Leiter des Revisionsamts habe er keinen Anspruch darauf, dass der Posten des Amtsleiters automatisch und ohne Ausschreibung ihm zufalle – es bestehe lediglich ein Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Auswahlverfahren, stellt das VG Wiesbaden klar.

Das VG geht außerdem davon aus, dass dem Beamten eine entsprechende Stelle nicht zugesichert worden war, da er ausdrücklich als Interimslösung vorgesehen war. Ob Unregelmäßigkeiten bei der Auftragsvergabe maßgeblich für die Umsetzung waren, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Zulage ändert nichts

Wichtig: Das VG geht auch noch auf die Frage ein, wie eine Zulage, die aufgrund der Umsetzung entfällt, zu bewerten ist. Dazu heißt es in der Mitteilung zum Verfahren: »Dass der Antragsteller die mit der stellvertretenden Leitung des Revisionsamts verbundene Zulage verliere, stelle keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil dar, denn er habe lediglich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und damit auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Die Zulage sei ihm nur für die tatsächliche Wahrnehmung der kommissarischen Amtsleitung gewährt worden.«

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp: 

Was Sie zur Umsetzung wissen müssen, finden Sie in unserem Personalratslexikon 

Quelle

VG Wiesbaden (06.02.2019)
Aktenzeichen 3 L 2365/18.WI
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