Personelle Maßnahmen

Zuordnung zu Stellenpool ist eine Versetzung

13. Februar 2018 Versetzung, Personele Maßnahme
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Quelle: © Coloures-pic / Foto Dollar Club

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Stellenpool (hier HR-Placement genannt) kann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig zu werden. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Arbeitgeber und Betriebsrat um die Versetzung eines Beschäftigten. In dem Unternehmen standen Umstrukturierungen an, in deren Folge einige Arbeitsplätze wegfielen. Für die in der HR-Abteilung davon betroffenen Arbeitnehmer richtete der Arbeitgeber eine Organisationseinheit, genannt HR-Placement, ein. Dabei handelte es sich letztlich um einen Stellenpool. Die Arbeitnehmer im HR-Placement waren verpflichtet, an Projekten teilzunehmen oder sich qualifizieren zu lassen. Sie sollten vielfältig einsetzbar sein.

In einem konkreten Fall, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter in das HR-Placement versetzen wollte, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Der Arbeitgeber beantragte daher beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Zudem setzte er die Maßnahme vorläufig um und beantragte daher die Feststellung der besonderen Dringlichkeit der vorläufigen Versetzung.

Mitbestimmung bei Versetzungen

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einholen. Dies ergibt sich aus § 99 BetrVG. Der Betriebsrat kann die Zustimmung aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen verweigern. Zu den Gründen gehören insbesondere ein Verstoß gegen eine gesetzliche, tarifvertragliche oder andere Regelung oder die Besorgnis der Benachteiligung des betroffenen Beschäftigten oder anderer Arbeitnehmer durch die Maßnahme.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung und will der Arbeitgeber aber an der Maßnahme festhalten, so muss er beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. In der Zwischenzeit kann er die Maßnahme vorläufig durchführen, wenn das aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. In der Praxis besteht häufig schon darüber Streit, ob der Versetzungsbegriff erfüllt ist, wenn Teilaufgaben entzogen oder zugewiesen werden.

Grundsätzlich ist nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erforderlich, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Zuordnung zum Stellenpool ist Versetzung

Der Arbeitgeber war hier der Ansicht, dass es sich bei der Zuordnung zum HR-Placement nicht um eine Versetzung handele. Die im Übrigen vom Betriebsrat behaupteten Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Auswahl des Beschäftigten lägen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat dem Betriebsrat jedoch Recht gegeben. Nach Auffassung der Richter lag eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor.

Eine schlichte Freistellung erfülle den Versetzungsbegriff noch nicht, so das Gericht. Eine Versetzung sei aber zu bejahen, wenn die im Stellenpool zusammengefassten Arbeitnehmer verpflichtet sind, als Springer, Aushilfe oder Leiharbeitnehmer tätig zu werden und dort nicht nur geparkt werden, ohne Arbeiten verrichten zu müssen. Da die Zuordnung zum HR-Placement mit den oben genannten Pflichten verbunden war, war diese Maßnahme mit einer Freistellung nicht vergleichbar sondern eben die Zuordnung zu einem anderen Arbeitsbereich.

Betriebsrat hatte Widerspruchsgrund

Dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung hat das LAG dann nicht entsprochen, weil der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hatte. Der Arbeitgeber hatte bei der Auswahl des Mitarbeiters gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen, die im Interessenausgleich anlässlich der Umstrukturierungen vereinbart worden war. Damit lag ein Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor. Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung der wichtige Hinweis, dass bereits die Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit eine Versetzung sein kann, wenn damit mehr als eine Freistellung des Beschäftigten verbunden ist. Der Betriebsrat muss dann schon bei der Zuordnung zu dem Stellenpool beteiligt werden und nicht erst, wenn dem Arbeitnehmer eine konkrete Projektstelle zugewiesen wird.

Hessisches LAG entschied anders

Das LAG Düsseldorf hat damit die Sache allerdings anders beurteilt als das Hessische LAG in einem Parallelverfahren ( Hessisches LAG 13.12.2016 – 4 TaBV 133/16) Dort wurde entschieden, dass die bloße Zuordnung zum Stellenpool noch keine Versetzung darstellen könne. Eine Versetzung könne erst dann vorliegen, wenn ein vom Arbeitgeber zugewiesener einzelner Projekteinsatz die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 BetrVG erfülle. Gegen die Entscheidung des Hessischen LAG ist eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig. Insofern ist das letzte Wort in diesen Verfahren noch nicht gesprochen.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Düsseldorf (18.10.2017)
Aktenzeichen 12 TaBV 34/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 3/2018 vom 14.2.2018.
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