Mitbestimmung

Zustimmung des Personalrats bei Befristungen

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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Erklärt der Personalrat innerhalb der gesetzlichen Äußerungsfrist, er verzichte auf eine Stellungnahme, gilt erst mit Ablauf der Frist seine Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt – so das BAG.

Eine Lehrerin schloss am 14./19. August 2014 mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zum wiederholten Male einen befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen einer Elternzeitvertretung für die Zeit vom 20. August 2014 bis zum 24. Dezember 2014.

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hatte Land den Personalrat mit Antragsformular vom 30. Juli 2014 um Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmerin gebeten. Auf dem Antragsformular, das dem Personalrat laut Eingangsstempel am 12. August 2014 zuging, war »verzichtet auf Stellungnahme« angekreuzt. Darunter befand sich das handschriftlich eingesetzte Datum »14.8.14«.

Vor Gericht machte die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Nachdem das Arbeitsgericht ihre Befristungskontrollklage noch abgewiesen hat, machte die Arbeitnehmerin später vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erstmals geltend, die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 14./19. August 2014 nicht vorgelegen habe. Mit dieser Argumentation hatte sie vor dem LAG und schließlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg.

Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Befristung von Arbeitsverhältnissen

Nach Ansicht des BAG hat das Bundesland das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) bei der Vereinbarung der Befristung vom 14./19. August 2014 verletzt. Eine solche Maßnahme bedarf nämlich der vorherigen Zustimmung des Personalrats, andernfalls ist sie unwirksam.

Beabsichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.

Vorliegend hat der Personalrat der Befristung aber weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Zudem galt die Zustimmung des Personalrats bei Vertragsschluss auch nicht kraft Gesetzes als erteilt. Die zweiwöchige Frist, nach deren Ablauf die Zustimmung kraft Gesetzes erteilt gilt, war bei Vertragsschluss am 14./19. August 2014 noch nicht abgelaufen. Der Verzicht auf eine Stellungnahme führte nicht dazu, dass es zu einer Fristverkürzung kam und die Zustimmung des Personalrats kraft Gesetzes als erteilt galt.

Keine Vergleichbarkeit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats mit dem Anhörungsrecht des Betriebsrats

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des Gerichts, wonach ein Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat. Diese Rechtsprechung ist wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte des Personalrats (Mitbestimmungsrecht) und des Betriebsrats (Anhörungsrecht) auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer Befristung nach § 66 Abs. 2 LPV nicht übertragbar – so das BAG.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

BAG (21.03.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 408/16
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