Vergütung

Keine Mitbestimmung bei Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden

31. Mai 2023
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von succo

Ein Betriebsratsgremium hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden kürzt – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es

Die Großkraftwerk Mannheim AG (GKM) unterhält in Mannheim einen Betrieb mit ca. 500 Arbeitnehmern und 60 Auszubildenden. Für den Standort Mannheim ist ein elfköpfiger Betriebsrat gebildet. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist langjährig bei der GKM beschäftigt. Er ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Betriebsrats und beginnend ab dem Jahr 1998 aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit von der Arbeitsleistung freigestellt.

Bis zur Freistellung war er als Schlosser tätig und wurde nach dem bei der GKM bestehenden Haustarifvertrag eingruppiert und vergütet. Das Amt als Vorsitzender des Betriebsrats übernahm er im März 2002. Seit 2006 wurde er als außertariflicher Angestellter geführt und vergütet. Im März 2011 wurde ihm ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit überlassen.

Im Juni 2022 kürzte die GKM die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden und entzog ihm den Dienstwagen. Die Vergütung ist nach Auffassung der GKM auf Grundlage der Vergütungsentwicklung derjenigen Arbeitnehmer zu ermitteln, die mit dem Betriebsratsvorsitzenden vor dessen Amtsantritt als Betriebsrat vergleichbar gewesen waren, also in den Haustarifvertrag eingruppiert waren.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass es sich bei der Vergütungskürzung um eine Umgruppierung im Sinne des BetrVG handele. Das Gremium leitet ein Beschlussverfahren ein, um die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden einzuholen.

Das Arbeitsgericht Mannheim hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen (7.12.2022 - 2 BV 3/22).

 

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, aber auch die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Nach Auffassung der 12. Kammer des LAG Baden-Württemberg konnte es offenbleiben, ob die GKM die Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden tatsächlich kürzen durfte.

Denn der Antrag des Betriebsrats sei schon deshalb zurückzuweisen, weil dem Betriebsrat in dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht zustehe, so das Gericht. Die GKM habe den Betriebsrat zu Recht nicht beteiligt.

Der Betriebsratsvorsitzende übe aufgrund der Freistellung bereits keine Tätigkeiten aus, die in Anwendung einer einschlägigen kollektiven Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung bzw. Umgruppierung bewertet werden könnten.

Die Ermittlung des Vergleichsentgelts und die hierauf erfolgte Vergütungskürzung beruhten vielmehr auf einer bloßen Durchschnittsberechnung der von anderen Arbeitnehmern bezogenen Vergütung. Bei diesem Vorgang verneinte die Kammer ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

 

Hinweis für die Praxis

Das LAG hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, scheint aber auch eine andere Rechtsauffassung für möglich zu halten und hat deshalb beim „heißen Eisen“ der Betriebsratsvergütung de Weg zum BAG freigemacht. Allerdings deckt sich die Entscheidung des LAG mit einer früheren Entscheidung des LAG Düsseldorf von 2019; auch dieses hatte entschieden, dass ein freigestellter Betriebsrat sein "richtiges" Gehalt nur individuell einklagen kann (19.3.2019 - 8 TaBV 70/18). Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Grundsatzfrage steht noch aus.

In seiner Pressemitteilung weist das LAG zudem darauf hin, dass der betroffene Betriebsratsvorsitzende den gekürzten Teil seines Gehalts auch persönlich eingeklagt hat. Über diese Klage wird das LAG Baden-Württemberg noch als Berufungsgericht entscheiden (Az.: 19 Sa 34/23).

© bund-verlag.de (ck) 

Quelle

LAG Baden-Württemberg (26.05.2023)
Aktenzeichen 12 TaBV 1/23
LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.5.2023
Gregor Thüsing, u.a.
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