Betriebsratswahl

Wahlakten müssen aufbewahrt werden

27. April 2022 Betriebsratswahl, Wahlakten
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Sobald die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats stattgefunden hat, muss der Wahlvorstand diesem alle Wahlunterlagen übergeben. Das ist quasi die letzte Amtshandlung des Wahlvorstands. Und die ist ganz schön wichtig.

Die Unterlagen können auch bereits in der konstituierenden Sitzung dem neuen Betriebsratsvorsitzenden übergeben werden. Zu den auszuhändigenden Dokumenten zählen alle Wahlunterlagen, das Wahlausschreiben, die Aushänge, die Vorschlaglisten, die Bekanntmachungen, außerdem der gesamte Schrift- und E-Mail-Verkehr – kurzum eigentlich alles, was der Wahlvorstand getextet hat.

Bei den Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beachten, dass verspätet eingegangene Briefumschläge binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet werden können (vgl. § 26 Abs. 2 WO). Ist die Wahl angefochten worden, erfolgt die Vernichtung nach Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlusses.

Aufbewahrungsfrist

Der neue Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit (vgl. §§ 21, 22 BetrVG) sorgfältig aufzubewahren. Er hat den zur Wahlanfechtung Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG) die Einsichtnahme zu gestatten, soweit die Unterlagen für ein Wahlanfechtungsverfahren benötigt werden. 

Alles zum Thema könnt Ihr nachlesen in der Kommentierung von Jochen Homburg im DKW-BetrVG-Kommentar für die Praxis, hier konkret zu § 19 Wahlordnung.

Ihr habt den BetrVG Kommentar noch nicht? Mehr Infos dazu findet Ihr hier.

© bund-verlag.de (fro)

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