Betriebsratswahl

Wie die Wahlergebnisse bekannt gemacht werden

06. April 2022 Betriebsratswahl, Wahlergebnis
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Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Stehen die Ergebnisse der Wahl fest, müssen sie formal auch bekannt gemacht werden. Die gewählten Kandidaten und Kandidatinnen werden schriftlich benachrichtigt. Alle anderen erfahren das Ergebnis per Aushang und E-Mail.

Die gewählten Mitglieder

Als erstes sind die gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich zu informieren. Sie können diese Wahl nur binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung ablehnen. Im Zweifel – also wenn sie sich nicht rühren – gilt die Wahl als angenommen (§ 17 WO). Aber selbstverständlich kann jeder das Betriebsratsamt nach Ablauf dieser Frist niederlegen, wenn es ihm nicht passt.

Wenn ein gewählter Bewerber direkt nach dem Abschluss der Stimmenauszählung dem Wahlvorstand die Annahme seiner Wahl und damit seines neuen Amtes erklärt, muss dieser nicht mehr benachrichtigt werden. Alles anders wäre unnötig bürokratisch (§ 17 WO).

Alle anderen per Aushang und E-Mail

Sobald die Namen der Gewählten endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand diese auf gleiche Weise bekannt, wie das Wahlausschreiben, nämlich durch einen zweiwöchigen Aushang. Diese Bekanntmachung ist vom Wahlvorstandvorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterzeichnen. Für die Beschäftigten, die sich im Homeoffice befinden, sollte das Ergebnis zudem per E-Mail verschickt und damit bekanntgemacht werden.

Mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses beginnen folgende Fristen:

  1. Anfechtung: Innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe kann die Betriebsratswahl angefochten werden (§ 19 BetrVG).
  2. Ist der alte Betriebsrat nicht mehr im Amt, beginnt die neue Amtszeit.

Nun ist der eigentliche Teil der Betriebsratswahl erledigt und die neuen Betriebsratsmitglieder stehen fest. Jetzt müssen die neu gewählten Mitglieder innerhalb einer Woche zur konstituierenden Sitzung zusammentreten, die durch den Wahlvorstand einberufen wird (§ 29 Abs. 1 BetrVG).

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