Arbeitgeberhaftung

Arbeitgeber kann für Beratungsfehler haften

25. Februar 2020
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Auch wenn der Arbeitgeber ohne Verpflichtung Auskünfte zur betrieblichen Altersvorsorge erteilt, müssen diese richtig und vollständig sein. Bei falschen Angaben kann er dem Arbeitnehmer haften, allerdings nur, wenn die Informationen auch ursächlich für den Schaden waren – so das Bundesarbeitsgericht.

Ein Rentner nimmt seine frühere Arbeitgeberin auf Schadenersatz in Anspruch. Im Jahr 2003 trat ein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) in Kraft. Die Arbeitgeberin schloss mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Im April 2003 nahm der Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer des Betriebs über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Im September 2003 schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab.

2014 trat er in den Ruhestand und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Er erfuhr erst nachträglich, dass er dafür aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten muss.

Der Rentner erhob Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin. Er meinte, diese hätte ihn rechtzeitig informieren müssen, dass noch ein Gesetzgebungsverfahren läuft, um die Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen einzuführen. Er verlangte die Erstattung seiner Sozialversicherungsbeiträge.  Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat seiner Klage stattgegeben (LAG Hamm 6.12.2017 – 4 Sa 852/17).

Das sagt das BAG

In der Revision gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings der beklagten Arbeitgeberin Recht und wies die Klage ab. Grundsätzlich habe der Arbeitgeber zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Erteile der Arbeitgeber allerdings Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der jeweilige Arbeitgeber für Schäden, die Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleiden.

Ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass auf der Betriebsversammlung gar nicht über Beitragspflichten zur Sozialversicherung informiert worden sei. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeberin das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

Ein Schadensersatzanspruch setze nämlich voraus, dass der Arbeitngeber konkret über diejenigen Sachverhalte informiert habe, die sich durch die damals noch geplante Gesetzesänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert haben. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Das BAG hat daher offen gelassen, ob der Arbeitgeber nach den richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung, die er ohne Verpflichtung erteilt habe, den Arbeitnehmer noch auf laufende Gesetzesvorhaben hätte hinweisen müssen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (18.02.2020)
Aktenzeichen 3 AZR 206/18
BAG, Pressemitteilung vom 18.2.2020

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