Gesundheitsschutz

Arbeitgeber können künstliche Fingernägel verbieten

25. Juni 2019
Nägel Fingernägel Maniküre Kosmetik
Quelle: www.pixabay.com/de

Beschäftigten im sozialen Dienst eines Altenheims kann das Tragen von künstlichen Fingernägeln verboten werden. Gesundheit und Wohlbefinden der Heimbewohner könnten dadurch beeinträchtigt werden. Daher ist die Verbotsanweisung des Arbeitgebers hier zulässig – so das Arbeitsgericht Aachen.

Das Erscheinungsbild von Beschäftigten ist immer wieder Thema vor den Arbeitsgerichten. Der Arbeitgeber kann in gewissem Umfang Anweisungen zu Kleidung, Tätowierungen oder sonstigen Details des Äußeren erteilen. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes können solche Anweisungen zulässig sein.

Das war der Fall

In einem Altenheim war das Tragen von künstlichen Fingernägeln (hier Gelnägeln) verboten. Dies sei – so der Arbeitgeber im Altenheim – aus Hygienegründen zum Schutz und Wohlbefinden der Heimbewohner zwingend erforderlich. Die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes müssten immer wieder Joghurtbecher oder Chipstüten öffnen, Obst schälen oder Getränke öffnen. Das sei mit derlei Fingernägeln nicht hygienisch (so auch die Empfehlungen des Robert Koch Instituts).

Eine Mitarbeiterin im sozialen Dienst war damit nicht einverstanden. Sie fühlte sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da die Direktive des Arbeitgebers – eben keine solchen Nägel zu tragen – sich auch auf ihr Erscheinungsbild im Privatleben auswirke. Sie klagte daher gegen die Anweisung.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab.

Das Gericht entschied, dass das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin – hier an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes - hinter dem Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten müsse. Im medizinischen Bereich sei es allgemein üblich, ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel zu tragen. Daher gingen auch die Empfehlungen des Robert Koch Instituts in diese Richtung. Denn unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten den Erfolg der Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe.

Das müssen Sie als Betriebsrat beachten

Zwar geht den Arbeitgeber das äußere Erscheinungsbild der Arbeitnehmer eigentlich nichts an. Denn das ist grundrechtlich geschützt. Doch kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitgeber aus Gründen der Arbeitssicherheit, aber auch um ein einheitliches Erscheinungsbild im Betrieb (Stichwort: Dienstkleidung) sicherzustellen, bestimmte Anweisungen erteilt. Sofern diese zulässig sind, müssen die Arbeitnehmer sich daran halten. Allerdings muss der Betriebsrat bei derlei Anweisungen immer mitbestimmen, denn es geht um Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

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Quelle

ArbG Aachen (21.02.2019)
Aktenzeichen 1 Ca 1909/18

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