Schulungsanspruch

Arbeitgeberin darf Personalvertretung nicht auf Webinar verweisen

28. November 2022
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Eine Personalvertretung (PV) für das „fliegende Personal“ einer Fluggesellschaft hat die gleichen Rechte wie ein Betriebsrat. Das gilt auch bei Schulungen. Daher muss sich die PV für eine geplante Schulung ihrer Mitglieder nicht auf ein Webinar verweisen lassen , sondern kann eine Präsenzveranstaltung wählen – so das LAG Düsseldorf.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin ist einer Luftverkehrsgesellschaft. Bei ihr sind durch Tarifvertag Personalvertretungen für das fliegende Personal errichtet, nämlich für das Kabinenpersonal (PV Kabine) und die Piloten (PV Cockpit). Für diese PV und ihre Rechte gelten die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts (BetrVG) entsprechend (§ 117 Abs. 2 BetrVG).

Die PV Kabine wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz/Rügen entsenden. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder - im gewählten Zeitraum - ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine die beiden Mitglieder für die Zeit vom 24.08.2021 bis zum 27.08.2021 zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen 1.818,32 Euro brutto für die Schulung und weitere 1.319,26 Euro brutto an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Hin- und Rückreise der beiden Mitglieder erfolgte per Flugzeug nach Berlin auf nicht von Kunden gebuchten Plätzen mit Flügen der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Übernahme der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Sie meint in erster Linie, dass die beiden Mitglieder der PV Kabine an einem kostengünstigeren Webinar mit identischem Schulungsinhalt hätten teilnehmen können, zumal dann keine Übernachtungs- und Verpflegungskosten angefallen wären. Es hätte im maßgeblichen Zeitraum zudem im näheren Einzugsgebiet kostengünstigere Präsenzseminare gegeben. Die PV Kabine meint, sie müsse sich nicht auf ein Webinar verweisen lassen. An näheren Orten gehaltene Präsenzseminare wären u.a. wegen Urlaub nicht in Betracht gekommen. Die PV Kabine will die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von den Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für das Seminar in Potsdam freizustellen. Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht entsprochen.

Das sagt das Gericht

Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten zuletzt nur noch über die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Diese Kosten hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf der PV Kabine zugesprochen. Die Arbeitgeberin hat die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Dies ist hier inhaltlich zu bejahen.

Keine Pflicht zur Wahl eines Webinars

Auf ein Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung musste die PV Kabine sich nicht verweisen lassen. Zwar muss die Interessenvertretung, wenn sie die Erforderlichkeit der Schulung prüft, auch die betriebliche Situation und die finanziellen Belastung der Arbeitgeberin berücksichtigen. Allerdings steht ihr bei der Seminarauswahl ein Beurteilungsspielraum zu. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kommt eine Beschränkung der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht.

PV Kabine kann Präsenzveranstaltung vorziehen

Es hält sich derzeit innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltgleiches Webinar mit einer entsprechenden Präsenzveranstaltung nicht für qualitativ vergleichbar erachtet. Die Einschätzung der PV Kabine, dass der "Lerneffekt“ im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, ist nicht zu beanstanden. Ein Austausch und eine Diskussion über bestimmte Themen sind bei einem Webinar in weitaus schlechterem Maße möglich als bei einer Präsenzveranstaltung. Insoweit stellt sich das Webinar eher als "Frontalunterricht“ dar, was wohl auch daran liegen dürfte, dass die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, weitaus höher ist, als bei einem Präsenzseminar.

Die PV Kabine durfte die konkret angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für erforderlich halten. Nach den Ermittlungen und Feststellungen der 8. Kammer gab es keine ortsnäheren Präsenzseminare, auf welche die PV Kabine hätte verwiesen werden können.

Die ermittelten alternativen Seminare lagen u.a. tatsächlich im Urlaubszeitraum des einen Mitglieds bzw. das andere Mitglied hatte in Anwendung einer tatsächlich gelebten Praxis einer dienstlichen Veranstaltung (Training) den Vorrang gegeben. Im Übrigen ergab sich aufgrund der konkreten Entfernung keine ausreichende Kostenersparnis im Vergleich zum gebuchten Seminar, weil die Übernachtungskosten nicht entfallen wären. Ein anderes Seminar lag zeitlich so viel später, dass die PV Kabine sich darauf nicht verweisen lassen musste.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Der Beschluss enthält eine wichtige Botschaft: Auch nach zwei Jahren Corona sind Betriebsräte und vergleichbare Vertretungen nicht gezwungen, bei ihrem Schulungsanspruch Abstriche zu machen und eine - für den Arbeitgeber günstigere - Online-Veranstaltung zu wählen. Es gibt die im Beschluss genannten guten Gründe für Präsenzveranstaltungen und ein Ermessen des Betriebsrats bei der Auswahl.

Um zu belegen, dass der Betriebsrat oder die PV ihr Ermessen in zeitlicher Hinsicht korrekt ausgeübt haben, ist es zweckmäßig, dass sie schon bei der Schulungsplanung eine Liste der Urlaube und Dienstveranstaltungen der Mitglieder griffbereit haben.  

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (24.11.2022)
Aktenzeichen 8 TaBV 59/21
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.11.2022
Thomas Klebe, u.a.
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