Gesetzgebung

BPersVG-Novelle: Neu heißt nicht immer besser

13. Mai 2021
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Quelle: © B. Wylezich / Foto Dollar Club

Fast 50 Jahre ist es her, seit der Gesetzgeber das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) umfangreich novelliert hat. Ob die im April 2021 beschlossenen Neuerungen zu begrüßen sind, erläutert Rechtsanwalt Michael Kröll.

Wie beurteilen Sie die geplante Reform?

Es war höchste Zeit, die Grundlage für die Personalratsarbeit zu modernisieren. Der große Wurf – aus Sicht der Personalräte in der Bundesverwaltung – ist die »konsensbasierte« Reform allerdings nicht. Die Organisations- und Arbeitsbedingungen in der öffentlichen Verwaltung verharren nicht. Hoffentlich dauert es nicht wieder Jahrzehnte, bis der Bundesgesetzgeber das Personalvertretungsrecht weiter fortentwickelt.

Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Verbesserungen?

Herausstellen möchte ich die jetzt erstmals geschaffene Übergangs- und Restmandate bei Umstrukturierung von den Dienststellen. Damit werden mögliche personalratslose Übergangszeiten vermieden. Selbstverständlich helfen auch die neu geschaffenen Mitbestimmungstatbestände den Personalräten, sich noch besser für die Beschäftigten stark zu machen.

Personalratssitzungen sollen unabhängig von der Pandemie als Telefon- oder Videokonferenzen möglich sein. Fortschritt oder Gefahr für die Meinungsbildung?

Telefon- oder Videositzungen sind durchaus risikobehaftet. Das gilt etwa für die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung. Diese ist gefährdet, falls die vorgeschriebene Nichtöffentlichkeit nicht gewährleistet ist. Eine intensive Diskussion mit allen Aspekten der menschlichen Kommunikation ist bei einer virtuellen Willensbildung nur beschränkt möglich. Mimik, Gestik oder Körperhaltung, die die Sprache ergänzen, kommen hier häufig zu kurz. Nicht zuletzt können – freundlich ausgedrückt – technische Unzulänglichkeiten die Meinungsbildung erschweren. Deshalb ist es gut, dass der Gesetzgeber nachbesserte und die Voraussetzungen für Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz konkretisierte. Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzungen in physischer Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, entscheidet allein der Personalrat. Die Dienststelle ist hingegen nicht berechtigt, Video- und Telefonkonferenzen zu verlangen. Einzelne Personalratsmitglieder haben nunmehr ausdrücklich das Recht an der Sitzung vor Ort teilzunehmen. Dieses Recht darf auch nicht aus Kostengründen beschnitten werden. Alles in allem bedeutet das: Ja, es bestehen Risiken. Diese kann der Personalrat allerdings gut beherrschen. Er entscheidet schließlich, ob er die Option der virtuellen Beschlussfassung zieht.

Was bringen die neuen Mitbestimmungstatbestände?

Hervorzuheben sind die neuen Mitbestimmungsrechte im Bereich von Arbeitszeitmodellen, von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle und flexibler Arbeitszeiten, der Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie, der Vermeidung von Benachteiligungen sowie des betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements. Diese Themenbereiche sind derzeit aktuell und für die Beschäftigten besonders bedeutsam. Deshalb ist es gut, dass der Personalrat hier jetzt mitzureden hat. Außerdem kann der Personalrat hierzu gegenüber der Dienststelle selbst die Initiative ergreifen.

Neu ist auch, dass nicht der Personalrat, sondern die Dienststelle, verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzes ist – ein Vorteil für die tägliche Arbeit?

Das ist eine begrüßenswerte Klarstellung. Damit wird den Stimmen, die den Personalrat als verantwortliche Stelle qualifizierten, der Boden entzogen. Das ist sachgerecht. Der Personalrat ist keine nach außen rechtlich verselbstständigte Institution. Wichtig halte ich auch die nunmehr ausdrückliche gesetzliche Vorgabe, dass die Pflicht der Dienststelle zur Vorlage von Unterlagen auch die für das Durchführen der Personalratsaufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten umfasst. Dienststellen können den Personalrat nun Informationen nicht mehr mit dem Hinweis auf den Datenschutz vorenthalten.

Was sind die größten Schwächen der Novelle?

Die Fesselung der Mitbestimmung. Die beschränkte Mitbestimmung, wonach die Einigungsstelle lediglich eine Empfehlung beschließt, sofern sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, wird auf weitere Tatbestände weiter ausgedehnt. Zudem haben es nunmehr die Ministerien als oberste Dienstbehörden in der Hand, Beschlüsse der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, ganz oder teilweise aufzuheben und endgültig selbst zu entscheiden. Echte Mitbestimmung sieht anders aus.

Was hätte der Gesetzgeber außerdem für ein zeitgemäßes BPersVG regeln müssen?

Da gibt es sicherlich viele Aspekte, die aus Sicht von Personalräten fehlen. Ich möchte zwei Bereiche nennen, die die jetzige Novellierung aus meiner Sicht vernachlässigt: Erstens bleibt es bei den unzulänglichen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Personalrat. Dieser braucht einen Anspruch auf Rückgängigmachung beziehungsweise Unterlassung von beteiligungswidrigen Maßnahmen, damit er auch im Eilverfahren erfolgreich gegen die Missachtung von Beteiligungsrechten angehen kann. Zweitens sind die Arbeitsbedingungen für Personalrät:innen kaum verbessert. Personalratsarbeit ist anspruchsvoll – inhaltlich und zeitlich. Deshalb sind bessere Freistellungsmöglichkeiten unbedingt erforderlich.

© bund-verlag.de (mst)

Der Interviewpartner


Michael Kröll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt am Main

 

 

 

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Dann empfehlen wir Ihnen einen exklusiven Vorab-Blick in den 

Beitrag zur BPersVG-Reform der Juni-Ausgabe Ihrer Zeitschrift »Der Personalrat«. Dort setzt sich Dr. Eberhard Baden mit den Änderungen durch die Reform auseinander.