Sachmittel

Betriebsratsmitglieder dürfen Tablets nicht behalten

14. Februar 2020
Geräte_75753525
Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Manche Seminaranbieter locken bei einer Schulung mit attraktiven Zugaben wie Tablet-PCs. Ob die Betriebsräte diese Geräte behalten dürfen, ist aber fraglich. Denn der Arbeitgeber kann anordnen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke an ihn abgeben müssen. Der Anspruch auf Sachmittel greift hier nicht - so das Arbeitsgericht Lüneburg.

Darum geht es

Zwei Mitglieder eines Betriebsrates besuchten mehrere Schulungen eines Seminaranbieters. Teil des »Seminarpaket«-Angebots waren einerseits die üblichen Schulungsmaterialien wie Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker. Zusätzlich erhielten die Teilnehmer der Schulung Regenschirme, Rucksäcke, jeweils einen Tablet-PC und einen Datenstift zur Bedienung mit passenden Laptoptaschen.

Die Arbeitgeberin der Betriebsratsmitglieder hat alle Mitarbeiter angewiesen, sogenannte »Werbegeschenke« im Wert von mehr als zehn Euro an sie abzugeben. Diese werden im Rahmen einer jährlichen Weihnachtstombola an die Belegschaft verlost. Auch die Betriebsratsmitglieder übergaben die Tablet-PCs und die weiteren Artikel auf Verlangen an die Arbeitgeberin.

Der Betriebsrat will vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin die Tablet-PCs den Mitgliedern überlassen oder zumindest als Sachmittel für die Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 2 BetrVG) zur Verfügung stellen muss.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrates zurück. Weder der Betriebsrat als Gremium noch die Mitglieder haben einen Anspruch auf Herausgabe der Tablets. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm die Geräte als Sachmittel für seine Arbeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellt.

Der Arbeitgeber habe ein Auswahlrecht, welche Sachmittel er für den Betriebsrat beschafft. Gerade mit Rücksicht auf die IT-Sicherheit des Betriebs und die technische Kompatibilität sei es geboten, dass der Arbeitgeber selbst die Hard- und Software auswählt, mit der er den Betriebsrat ausstattet.

Zudem seien die Tablets und »elektronischen Stifte« nicht für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Dagegen spreche schon, dass der Betriebsrat vor der Schulung nie einen Tablet-PC beantragt und die Geräte auch nach der Schulung über Monate nicht genutzt hat.

Gleiches entschied das Gericht hinsichtlich der Rucksäcke, Taschen und Regenschirme. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Arbeitgeberin diese Gegenstände schon mit der Seminargebühr bezahlt hat. Für den Besuch einer Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG) gälten andere Maßstäbe als für die Erforderlichkeit eines Sachmittels. Der Betriebsrat könne diese Voraussetzungen nicht umgehen, indem er den Besuch einer Schulung beschließt, so das Gericht.

Das Arbeitsgericht sieht dabei die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von Schulungsveranstaltungen sonst von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen und dabei die Vorgaben für Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren.

Hinweis für die Praxis

Der Arbeitgeber kann in der Tat verlangen, dass Mitarbeiter Werbegeschenke, die sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erhalten, an ihn abführen. Allerdings handelt es sich dabei um Fragen des Verhaltens und der betrieblichen Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), bei denen der Betriebsrat mitbestimmen kann. Wenn der Betriebsrat für seine Arbeit Tablet-PCs nutzen will, gelten dafür die üblichen Regeln für Sachmittel (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Lüneburg (02.10.2019)
Aktenzeichen 1 BV 5/19

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit