Datenschutz

Datenschutzbeauftragte sind doppelt geschützt

06. Juli 2020
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Beim Unternehmen angestellte Datenschutzbeauftragte sind in Deutschland besonders geschützt. Ihre Bestellung und das Arbeitsverhältnis selbst dürfen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dieser deutsche Sonderweg ist mit dem Europäischen Recht vereinbar – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Ist ein Datenschutzbeauftragter erstmal bestellt, so genießt er umfassenden Schutz – und zwar sowohl im Bereich des Datenschutzes als auch arbeitsrechtlich. Dieser Sonderkündigungsschutz wird oft bekämpft.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber stellte eine Juristin als Teamleiterin Recht neu ein und bestellte sie zur Datenschutzbeauftragten. Während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und die Bestellung als Datenschutzbeauftragte. Hilfsweise widerrief er die Bestellung. Als Grund nannte der Arbeitgeber, er bevorzuge aus Risiko- und Haftungsgründen einen externen Datenschutzbeauftragten.

Die Arbeitnehmerin macht geltend, es läge kein wichtiger Grund vor. Sie genieße Sonderkündigungsschutz nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 BDSG. Der Arbeitgeber meint, diese deutsche Sonderregelung verstoße gegen EU-Recht.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt der Arbeitnehmerin Recht: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Abberufung als Datenschutzbeauftragte sind unzulässig. Die Datenschutzbeauftragte genießt vollen Sonderkündigungsschutz. Es liegt kein wichtiger Grund vor, weder für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 626 BGB noch für die Abberufung als Datenschutzbeauftragte.

In der Ersetzung eines internen durch einen externen Datenschutzbeauftragten liegt kein „wichtiger Grund“. Es handelt sich um eine unternehmerische Organisationsentscheidung, die mit der Qualität der Arbeit nichts zu tun hat.

Der im deutschen BDSG verankerte Sonderkündigungsschutz verstößt auch nicht gegen die DSGVO. Dort ist in Art. 38 Abs. 3 DSGVO allgemein die Stellung sowohl des internen als auch des externen Datenschutzbeauftragten geregelt. Dieser darf von seinem Auftraggeber – also hier dem Arbeitgeber – wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder abberufen noch benachteiligt werden. Diese Vorschrift soll den Datenschutzbeauftragten und seine Unabhängigkeit in besonderer Weise schützen.

Allerdings können die EU-Mitgliedstaaten im Bereich ihres nationalen Arbeitsrechts noch strengere Schutzmaßnahmen treffen oder beibehalten. Die Auslegung der Verordnung ergibt nach Meinung des Gerichts, dass diese durchaus spezifische arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulassen, sofern der Schutz nicht hinter der DSGVO zurückbleibt. Die DSGVO wollte für das Arbeitsrecht – so die Richter – explicit keine genuin abschließenden Regelungen treffen. Daher halten die Richter einen darüber hinausgehenden Kündigungsschutz, wie ihn § 38 Abs. 2 BDSG getroffen hat, für EU-konform.

Das ist für die Praxis zu beachten

Ein Datenschutzbeauftragter genießt in Deutschland einen Kündigungsschutz, der über die Ausübung seiner Funktion im Bereich des Datenschutzes hinausgeht. Er ist nicht nur in seiner Stellung als Datenschutzbeauftragter geschützt. Auch sein Arbeitsverhältnis ist bis zu einem Jahr nach Ausscheiden aus der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter geschützt.

Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (im Sinne des $ 626 BGB) ist eine Kündigung möglich. Dieser doppelte Schutz ist sicherlich sinnvoll, um die Aufgaben im Datenschutzrecht unabhängig ausüben zu können.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (19.02.2020)
Aktenzeichen 2 Sa 274/19
Harald Stelljes
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