Kündigung

Drohung mit Fenstersturz rechtfertigt Kündigung

17. Januar 2022
Fallschirm Skydiver Paraglider Sprung Flug
Quelle: Pixabay.com/de | Image by Paul Brennan

Wer vor Zeugen damit droht, seinen Chef aus dem Fenster zu werfen, macht dafür selbst »den Abflug«. Die glaubhafte Ankündigung eines solchen Vorhabens rechtfertigt auch bei einem langjährigen öffentlichen Angestellten die fristlose Kündigung - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war seit über 13 Jahren in der Buchhaltung der beklagten Stadt beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte er gegenüber seiner Kollegin: »Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.«

Die Äußerung wurde bekannt, der Buchhalter erhielt deswegen am 28.12.2020 eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin hielt das Gericht die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Der Kläger habe in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint.

Damit liegt nach Auffassung der Kammer ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Buchhalters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für Betriebs- und Personalrat

Auch bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber die Interessenvertretung anhören, das bestimmt sich für den Betriebsrat nach § 103 BetrVG und für Personalräte nach § 86 BPersVG bzw. nach dem entsprechenden Landes-Personalvertretungesetz.Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mitarbeiter betroffen, muss auch die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet und angehört werden, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (04.11.2021)
Aktenzeichen 5 Ca 254/21
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 11.1.2022

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