Betriebsratsarbeit

E-Mail- und Internetzugang für den Betriebsrat

24. Mai 2023
Laptop_60327008-e1465203595218
Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Betriebsräte haben Anspruch auf E-Mail und Internet. Ein separater, vom Arbeitgeber unkontrollierbarer Zugang kann für jedes einzelne Betriebsratsmitglied erforderlich sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gremium. Das einzelne Mitglied ist nicht legitimiert, einen solchen Zugang einzuklagen – so das LAG Köln.

 

 

Die Nutzung von digitaler Kommunikationstechnik ist seit jeher ein Zankapfel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Hier geht es um einen speziellen Fall.

Das war der Fall

Ein Mitglied eines Gesamtbetriebsrats eines großen Sportfashion-Unternehmens verlangt vom Arbeitgeber die Einrichtung eines eigenen Internetzugangs, der ihm einen – vom Arbeitgeber unkontrollierbaren – Mail-Verkehr ermögliche. Zudem verlangt er vom Arbeitgeber Unterlassung weiterer Kontrollmaßnahmen. Dieser hatte dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, seinen E-Mail-Account vorschriftswidrig auch für private Zwecke zu nutzen.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist den Antrag des einzelnen Betriebsratsmitglieds zurück.

Kein Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds nach § 40 Abs. 2 BetrVG

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann durchaus für jedes seiner Mitglieder einen Internetzugang und die Teilhabe am »externen« elektronischen Postverkehr verlangen, sofern dies erforderlich ist.

Dieser Anspruch steht jedoch dem Betriebsrat als Gremium, nicht hingegen einzelnen Betriebsratsmitgliedern zu. Nur dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Daher kann auch nur der Betriebsrat als Gremium – ggf. per Beschluss – entscheiden, ob und in welchem Umfang für einzelne Mitglieder ein gesonderter Internetzugang erforderlich ist.

Kein Unterlassungsanspruch des einzelnen Mitglieds

Ein Unterlassungsanspruch steht dem einzelnen Mitglied des Betriebsrats ebenfalls nicht zu. Ein solcher Anspruch aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG steht bereits ausweislich des Gesetzeswortlauts allein dem Betriebsratsgremium zu. Einem Betriebsratsmitglied kann bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber nur ein Unterlassungsanspruch aus § 78 Satz 1 BetrVG zustehen.

Das muss der Betriebsrat wissen

Längst ist durch die BAG-Rechtsprechung anerkannt, dass Arbeitgeber es hinnehmen müssen, wenn der Betriebsrat nicht nur eine zentrale E-Mail-Adresse und einen Internetzugang für den PC im Betriebsratsbüro verlangt, sondern dies für jedes einzelne Betriebsratsmitglied fordert. Allerdings kann das einzelne Mitglied selbst diesen Anspruch nicht für sich einklagen. Es entscheidet immer das Gremium, ob und in welchem Umfang dessen einzelne Mitglieder mit welchen Sach- und IT-Mitteln auszustatten sind.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (20.01.2023)
Aktenzeichen 9 TaBV 32/22

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille