Ausbildung

Jobcenter muss Jugendlichen spezielle Berufskleidung bezahlen

08. Juli 2020
Bäckerei_75584886
Quelle: industrieblick / Foto Dollar Club

Das Jobcenter muss einem Jugendlichen die Kosten für Berufskleidung zahlen, die er für die Ausbildung als Koch benötigt. Der Anspruch ist weder mit der Schulbedarfspauschale noch mit dem Regelsatz abgedeckt. Es handelt sich um einen unabweisbaren laufenden besonderen Mehrbedarf. Von Margit Körlings.

Darum geht es

Der Schüler, der neben seiner Mutter und den Geschwistern Leistungen der Grundsicherung bezog, besuchte ab August 2016 für ein Jahr die Berufseinstiegsklasse, um sich auf eine Berufsausbildung als Koch vorzubereiten. Die Schule verlangte, dass ein Set Berufskleidung, bestehend aus Kochjacke, Hose, Schürze und rutschfesten Schuhen vorhanden ist.

Der Schüler kaufte diese Kleidung zum Preis von 112,80 Euro. Diese Kosten will er vom Jobcenter erstattet haben, da die Berufskleidung für den Besuch der Schule erforderlich war. Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Der Betrag sei in der Schulbedarfspauschale (§ 28 Abs. 3 SGB II) enthalten. Der Bedarf an Kleidung sei durch den Regelsatz (§ 20 SGB II) auskömmlich gedeckt. Das Sozialgericht (SG) Hannover wies die Klage des Schülers auf den Betrag ab.

Das sagt das Gericht

Dies sah das Landessozialgericht (LSG) anders und hat das Jobcenter zur Zahlung verurteilt. Durch die Schulbedarfspauschale sei der notwendige Bedarf für spezielle Berufskleidung nicht gedeckt.

Der Schulbedarf ist im Grundsicherungsrecht geregelt (§ 28 Abs. 3 SGB II): Zum 1. August des Jahres besteht ein Anspruch der Schüler auf 70 Euro und zum 1. Februar des Jahres auf 30 Euro. Die Pauschale soll insbesondere Kosten für die Anschaffung von Schulranzen, Turnzeug, Füllhalter, Stifte, Hefte, Lineal, Zirkel, Taschenrechner abdecken.

Berufskleidung ist kein Schulbedarf

Während beispielsweise Sportkleidung auch privat genutzt werden kann und oftmals schon vorhanden ist, handelt es sich bei der Kleidung eines Kochs nicht um einen typischen Bedarf von Schülern aller Schulformen und aller Jahrgangsstufen. Es ist vielmehr ein sehr spezieller Bekleidungsbedarf. Das Tragen im privaten Bereich ist praktisch ausgeschlossen.

Regelsatz deckt keine spezielle Berufskleidung ab

Grundsätzlich sind Aufwendungen für Kleidung im Regelsatz (§ 20 SGB II) enthalten. Notwendige spezielle Berufskleidung zählt nicht dazu. Insoweit handelt es sich, so das LSG,  um eine »evidente Bedarfsunterdeckung« und damit einen »Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums«. Berufskleidung an sich ist im Regelsatz enthalten, aber nicht solche spezielle Kleidung für Schüler.

Nach der Regelsystematik des SGB II sind Aufwendungen für Berufskleidung als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen abzuziehen (§ 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II).

Dies gilt im Ergebnis auch für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III beziehen. Dort wird für die Kosten der Berufskleidung eine Pauschale von 13 Euro monatlich einkommensmindern berücksichtigt (§ 64 Absatz 1 SGB III).

Der Anspruch des Klägers kann nicht direkt aus der Anwendung der sogenannten Härtefallregelung nach § 21 Absatz 6 SGB II erfüllt werden. Dazu müsste es sich um einen laufenden Bedarf handeln. Dies ist gerade nicht der Fall, sondern es ist ein einmaliger Bedarf, eben eine klassische Erstausstattung.

Planwidrige Regelungslücke im SGB II

Die Härtefallregelung ist nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen verfassungskonform auszulegen. Anderweitig nicht gedeckter einmaliger Bedarf, der nicht mit unwesentlichen Kosten verbunden ist, ist im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB II.  Die Schulbedarfspauschale deckt gerade diesen Bedarf nicht. Es handelt sich um eine planwidrige Regelungslücke des SGB II, die durch § 21 Absatz 6 SGB II aufgefangen wird. Mit dieser Begründung sprach das Gericht dem Kläger die Kosten zu.

Hinweis für die Praxis

Ausbildungsvergütung und ALG II-Freibeträge

Die Ausbildungsvergütung ist im Sinne der Grundsicherung ein ganz normales Einkommen. Die abzusetzenden Freibeträge ergeben sich aus § 11 b Absatz 2 SGB II. Abzuziehen ist zunächst der 1. Freibetrag in Höhe von 100 EURO. Vom verbleibenden Bruttobetrag abzuziehen ist dann der 2. Freibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II). Er beträgt 20 Prozent bei Einkommen zwischen 100 EURO und 1000 EURO, also maximal 180 EURO.

Bei Einkommen zwischen 1000 EURO und 1200 EURO werden weitere 10 Prozent abgezogen. Gehört ein minderjähriges Kind zur Erwerbsgemeinschaft, liegt die Obergrenze bei 1500 EURO (§ 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II).  Die so ermittelten Freibeträge werden dann vom Nettoeinkommen abgezogen.

Wer zahlt die Arbeitskleidung von Auszubildenden?

Arbeitskleidung, die der Auszubildende freiwillig trägt, zahlt er selbst. Dazu gehören auch Kittel und Schürze, Hemd und Krawatte. Auch Berufskleidung ist grundsätzlich Sache des Auszubildenden. Es sei denn, der Ausbildungsbetrieb stellt die Kleidung, etwa wenn der Betrieb durch ein auffälliges Logo in den Mittelpunkt rückt. Schließlich will der Betrieb ein einheitliches Erscheinungsbild. Eine Kostenbeteiligung ist aber möglich, wenn diese Kleidung in der Freizeit sinnvoll getragen werden kann. Vorgeschriebene Schutzkleidung ist selbstverständlich Sache des Ausbildungsbetriebes.

In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können dazu viele Regelungen zugunsten der Auszubildenden und Beschäftigten getroffen werden. Dazu gehören die Kosten für die Berufskleidung an sich und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten wie etwa die Reinigung.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (26.05.2020)
Aktenzeichen L 11 AS 793/18
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat.
Thomas Lakies, u.a.
Mit Kurzkommentierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)
89,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren