Corona-Pandemie

Kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro

22. September 2020
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Quelle: pixabay.de | Bild von Shafin Al Asad Protic

Arbeitnehmer haben auch zu Pandemie-Zeiten weder einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice noch auf ein Einzelbüro. Der Arbeitgeber sei zwar dazu verpflichtet, notwendige und erforderliche Schutzmaßnahmen zu Gunsten seiner Mitarbeiter zu ergreifen. Wie er diese Verpflichtung erfülle, liege aber allein bei ihm – so das ArbG Augsburg.

Darum geht es:

Der Arbeitnehmer ist 63 Jahre und Jurist. Er ist seit 1994 bei seiner Arbeitgeberin als Leiter der Stabstelle Allgemeines Recht/Sozialrecht tätig. Er teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin.

Der Arbeitnehmer will durchsetzen, dass er seine berufliche Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice erbringen darf, solange für ihn das Risiko einer Sars-​CoV-​2-Infektion besteht. Er hat dazu im April 2020 ein ärztliches Attest vorgelegt. Hilfsweise verlangt er, dass die Arbeitgeberin ihm ein Einzelbüro zuweist.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg hat seine Klage und auch seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Das Gericht begründet sein Urteil damit, der Kläger habe weder aus seinem Arbeitsvertrag noch aus dem Gesetz Anspruch auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice).

Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten seiner Arbeitnehmer zu ergreifen (§ 618 BGB). Wie der Arbeitgeber diese Verpflichtung erfülle, liege allerdings allein bei ihm, so das Gericht. Der Arbeitgeber könne sein Leistungsbestimmungsrecht über die Arbeitsleistung des Klägers und anderer Arbeitnehmer ermessensgerecht ausüben, um auch den Empfehlungen des Arztes des Klägers zu entsprechen.

Mit der gleichen Begründung verneint das ArbG Augsburg den Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro. Auch dafür gebe es keine vertragliche bzw. gesetzliche Regelung. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 618 BGB) zu ergreifen. Allerdings könne er diese Pflicht auch durch Zuweisen eines Büros für mehrere Personen erfüllen, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.

Hinweis für die Praxis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht (LAG) München unter dem Aktenzeichen 5 SaGa 14/20 anhängig. Bis auf Weiteres ist davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte an der Linie festhalten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Mitarbeiter auf Antrag ins Homeoffice zu versetzen, solange er den erforderlichen Schutz vor Corona-Infektionen auch in Mehr-Personen-Büros gewährleisten kann.

Zwar haben im Zuge der Corona-Pandemie Betriebe und auch öffentliche Dienststellen ihre Regelungen für Homeoffice und Telearbeit erheblich ausgeweitet. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice gibt es derzeit noch nicht, auch wenn das Bundesarbeitsministerium noch für diese Wahlperiode einen Gesetzenwurf angekündigt hat.

Die beste Lösung besteht immer noch darin, dass die Betriebsräte bzw. Personalräte vor Ort eine entsprechende Betriebsvereinbarung bzw. Dienstvereinbarung aushandeln, um möglichst allen interessierten Beschäftigten die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Augsburg (07.05.2020)
Aktenzeichen 3 Ga 9/20

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