Gesundheit

Mitbestimmen beim Faktor Zeit

09. November 2018
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Das wann und wie der Arbeitszeit entscheiden über die Gesundheit der Beschäftigten. Wichtig sind etwa Arbeitsdauer, Pausen oder Ruhezeiten. Nicht nur das Betriebsverfassungs- und Arbeitszeitgesetz sind bei der Mitbestimmung hilfreich. Professor Wolfhard Kohte verweist in »Gute Arbeit« 11/2018 auf bedeutende arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

Betriebsräte sind bei fast allen Arbeitszeitfragen in der Mitbestimmung. Die zentrale Basis für den Gesundheitsschutz ist das Einhalten Regelarbeitszeit als Ausgangspunkt - nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass „die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (…) acht Stunden nicht überschreiten“ darf.

Es ist eine gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis, dass bei längeren Arbeitszeiten nicht nur das Unfallrisiko überproportional ansteigt. Auch die Fehlbeanspruchungen durch psychische Belastungen steigen überdurchschnittlich an. Zudem gilt: Viele Verordnungen und rechtliche Regeln, die gesundheitlich noch akzeptable Belastungen festhalten, beziehen sich auf den 8-Stunden-Tag: etwa bei Lärm oder stofflichen Expositionen.

Regelarbeitszeit und Ausnahmen

Die Vorschrift des § 3 ArbZG ist auch nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) höchst relevant. Das ArbZG gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden zu verlängern, wenn diese Zeit wieder ausgeglichen wird. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen für die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG:

  • Verlängerung der Arbeitszeit nicht ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats (BR) bei jeglicher Überschreitung der 8-Stunden-Grenze und
  • vorherige Zustimmung des BR bei Regelungen zum Ausgleichszeitraum.

Es ist eine arbeitsmedizinisch mehrfach bestätigte, gesicherte Erkenntnis, dass die Regeneration nur dann zum Tragen kommt, wenn die Ausgleichszeiträume für Mehrarbeit möglichst zeitnah eingeräumt werden. Erschöpfung kann fünf Monate später kaum noch effektiv „ausgeglichen“ werden.

Auch bei den Verhandlungen zur Lage der täglichen Arbeitszeit kann der BR arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einbringen: etwa Ablehnung einer Arbeitszeitverlängerung bei hoch belastenden Arbeitszeiten (Schichtarbeit, Wochenendarbeit). Bei einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird der Aspekt Arbeitszeit umfassend berücksichtigt. Dazu gehört die Sicherung der ausreichend langen, eingeplanten Arbeitspausen und der mindestens 11-stündigen Ruhezeit vor erneuter Arbeitsaufnahme.

Weitere Informationen

Das große Titelthema in »Gute Arbeit« 11/2018: »Arbeitszeit: Belastungen erkennen und abbauen« (S. 8-21):

  • Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zur Arbeitszeit, ihre rechtliche Bedeutung für die Mitbestimmung, im Beitrag von Dr. Anna Arlinghaus, »Arbeitszeit und Gesundheit« (S. 8-12).
  • Zur Mitbestimmung vieler Arbeitszeitaspekte – wie Länge, Mehrarbeit und Ausgleichszeiträume, Lage, Pausen, Ruhezeiten - der Beitrag von Prof. Dr. Wolfhard Kohte, »Recht: Arbeitszeit gut gestalten« (S. 13-16).
  • »Trends in der Arbeitszeit« (S. 17-20) – zusammengestellt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

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