Mobile-Office

Mobil arbeiten von zu Hause

Homeoffice_Corona
Quelle: pixabay

In immer mehr Berufen ermöglichen Notebook, Tablet und Smartphone völlig ortsunabhängige Arbeit. Welche Schutzstandards für Beschäftigte im Mobile-Office gelten und wie der Betriebsrat diese durchsetzt, erfahren Sie von Jan Ottmann und Miriam Schwartzer in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2020.

Der Begriff Mobile-Office ist relativ neu. Erst in den letzten Jahren ist es durch den technischen Fortschritt und die Entwicklung mobiler Geräte möglich geworden, sich von festen Büroarbeitsplätzen zu lösen und mobil von überall zu arbeiten. Geläufiger ist hingegen bereits das Home-Office. Diese beiden Arbeitsformen dürfen jedoch nicht verwechselt werden, da sie zum Teil unterschiedliche rechtliche Folgen und Schutzmechanismen nach sich ziehen.

Mobile-Office oder Home-Office?

Gemeinsam haben Mobile- und Home-Office, dass die Arbeit nicht am Arbeitsplatz im Betrieb erbracht wird. Beim Home-Office hat der Arbeitnehmer stattdessen einen fest eingerichteten Arbeitsplatz bei sich zuhause. Im Gegensatz dazu ist die Arbeit im Mobile-Office an gar keinen Arbeitsplatz, weder im Betrieb noch zuhause gebunden. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, von wo aus er mobil arbeitet. Der frei gewählte Arbeitsort kann daher theoretisch auf Reisen im Zug, im Café oder am Strand liegen. Dies schließt grundsätzlich nicht aus, dass der Arbeitnehmer sich auch für den heimischen Küchentisch entscheidet. Klassisches Home-Office liegt dabei aber trotzdem nicht vor, da er dort keinen fest eingerichteten Arbeitsplatz hat. 

Arbeitszeit

Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten zunächst keine Besonderheiten für das Mobile-Office. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass dessen Regeln auch im Mobile-Office eingehalten werden müssen, beispielsweise die Vorgaben zur Höchstarbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten und das Verbot der Sonntagsarbeit.

Allerdings kann es im Mobile-Office besonders leicht zu Verstößen gegen diese Regelungen kommen. Arbeits- und Freizeit liegen hier so nah beieinander, dass sie oft nicht mehr eindeutig voneinander getrennt werden können.  Den Arbeitgeber trifft jedoch die Pflicht, für die Einhaltung aller Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz, also auch des Arbeitszeitgesetzes, zu sorgen. Eine Abwälzung dieser Verantwortung auf den Arbeitnehmer, beispielsweise durch eigenständige Dokumentation und Berechnung der Arbeitszeit, sollte vermieden werden. Arbeitnehmer und Betriebsrat sollten stattdessen auf die Einführung eines transparenten Zeiterfassungssystems hinwirken, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften aus der Ferne kontrollieren und sich über geleistete Arbeitszeiten informieren zu können.

Arbeitsschutz

Beim Thema Arbeitsschutz zeigen sich die Besonderheiten des Mobile-Office besonders deutlich. Diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Mobile-Office arbeiten, sind lediglich durch die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geschützt. Nicht anwendbar sind hingegen die spezielleren Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Das liegt daran, dass diese nur für fest eingerichtete Arbeitsplätze gelten – und einen solchen gibt es beim Mobile-Office gerade nicht. Hier liegt daher einer der wesentlichen Unterschiede zum Home-Office. Während die Arbeit im Home-Office durch den zu Hause fest eingerichteten Arbeitsplatz sowohl durch das ArbSchG als auch durch die ArbStättV und die BildscharbV geschützt ist, findet auf das Mobile-Office allein das ArbSchG Anwendung.

Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, auch im Mobile-Office alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierzu muss der Arbeitnehmer diejenigen Umstände identifizieren und berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen könnten (§§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG).

Ob der Arbeitgeber auch bei Mobile-Office eine Gefährdungsbeurteilung machen muss, welche die zu ermittelnden Gefährdungen sind und welche wichtigen Punkte eine Betriebsvereinbarung zu Mobile-Office enthalten sollte, erfahren Sie in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2020 ab Seite 23.

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