Leiharbeit

Verbot von Streikbrechern im AÜG ist verfassungsgemäß

07. August 2020
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Quelle: stockWERK_Dollarphotoclub

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) untersagt es, Leiharbeitnehmer im Arbeitskampf als »Streikbrecher« einzusetzen. Dass der Gesetzgeber damit die Tarifautonomie schützen will, müssen die Entleiher hinnehmen, auch wenn ihr Betrieb bestreikt wird - so das Bundesverfassungsgericht.

Darum geht es

Im Jahr 2017 wurde das Streikbrecherverbot in das AÜG aufgenommen (§ 11 Abs. 5 AÜG). Nach dieser Vorschrift darf der Entleiher Leiharbeitskräfte nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstoß droht Arbeitgebern ein Bußgeld. Das Verbot war erlassen worden, um die Tarifautonomie zu schützen, nachdem bestreikte Unternehmen zunehmend Leihbeschäftigte eingesetzt hatten.

Der Betreiber einer bundesweiten Kinokette hatte Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschrift erhoben, weil er sich dadurch in seinem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit  (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt sieht. Er hatte sich auch gegen das schon länger geregelte Recht von Leiharbeitnehmern gewandt, im Falle eines Arbeitskampfs beim Entleiher die Arbeitsleistung zu verweigern (§ 11 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AÜG).

Das sagt das Gericht

Soweit der Kinobetreiber sich gegen das Leistungsverweigerungsrecht von Leiharbeitnehmern in bestreikten Betrieben (§ 11 Abs. 5 Sätze 3 und 4  AÜG) wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil diese Regeln bereits länger als ein Jahr in Kraft sind, so das Bundesverfassungsgericht.

Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde nicht begründet, entschieden die Richter. Das Streikbrecherverbot in § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG ist mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar. Das Gesetz verbiete den Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht genrerell, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher, wie die Einschränkung des Verbots in § 11 Abs. 5 Satz 2 AÜG zeigt.

Das Streikbrecherverbot sei verfassungsrechtlich verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber damit zwei erhebliche Ziele verfolge, nämlich auch Leiharbeitskräften ein sozial ausgewogenes Arbeitsverhältnis zu sichern und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu gewährleisten.

Denn das ausgewogene Verhältnis der Tarifparteien sei dadurch gefährdet worden, dass die Arbeitgeber vor dem Verbot zuletzt in bestreikten Betrieben massiv Leiharbeitskräfte eingesetzt und damit die Position der Gewerkschaften geschwächt hatten. Damit verletze der Gesetzgeber auch nicht die staatliche Pflicht zur Neutralität. Es ist ihm gerade nicht verwehrt, die Rahmenbedingungen im Tarifvertragsrecht zu ändern, um Parität wiederherzustellen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (19.06.2020)
Aktenzeichen 1 BvR 842/17
BVerfG, Pressemitteilung vom 6.8.2020
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