Künstliche Intelligenz

Was bedeutet ChatGPT für die Betriebsratsarbeit?

02. Juni 2023 ChatGPT
KI, Künstliche Intelligenz
Quelle: iStock.com, Jolygon

ChatGPT ist derzeit in aller Munde. Auch in der Betriebsratsarbeit selbst ist der Einsatz von ChatGPT denkbar. Welche Bereiche bieten sich an? Was kann der Chatbot? Und welche Folgen hat das für die Mitbestimmung? Antworten auf 7 Fragen gibt Prof. Dr. Peter Wedde in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 6/2023.

1. Was bedeutet ChatGPT?

ChatGPT ist ein »Chatbot«, der als Software aus dem Bereich der sogenannten »Künstlichen Intelligenz« in der Lage ist, mit Menschen in eine Art Dialog zu treten. Das ist an und für sich nichts Neues.

Das Besondere an ChatGPT steckt im zweiten Teil des Namens: »GPT« = »Generativ Pre-Trained Transformer« steht für digitale neuronale Netz- und Verarbeitungsstrukturen, welche die Funktionsweise des menschlichen Gehirns nachvollziehen. Die einzelnen Programmteile der Software sind ähnlich wie Hirnzellen umfassend miteinander vernetzt und können permanent direkt miteinander interagieren. Dies erfordert neben speziellen Algorithmen eine ungeheure Rechen- und Speicherleistung. Auf Basis dieses Konzepts leitet ChatGPT aus Millionen von gelesenen Texten universelle Strukturen und logische Regeln ab. Auf Grundlage des so gewonnenen »Wissens« und unter Beachtung von zunächst vorgegebenen und dann automatisch weiter entwickelten Algorithmen wird es möglich, logisch und plausibel klingende Antworten auf alle Arten von Anfragen zu formulieren.

2. Was kann der Chatbot? Wo liegt der Unterschied zu herkömmlichen Suchmaschinen?

Vielleicht verdeutlich das ein Beispiel: Wenn auf einer großen Festplatte ein Textdokument über ein Schlagwort gesucht wird, prüfen einschlägige Programme in der Regel alle vorhandenen Dateien nacheinander Wort für Wort. Das kann je nach Rechnerleistung und Datenvolumen dauern. Dagegen sucht eine auf einem neuronalen Netzwerk basierende Suchmaschine parallel in allen gespeicherten Dokumenten nach Satz- oder Sinnzusammenhängen, in denen das gesuchte Wort in unterschiedlicher Schreibweise typischerweise üblicherweise zu finden ist (etwa »freundlichen« zwischen »Mit« und »Grüßen«). Und das geht blitzschnell.

Womit wir wieder bei ChatGPT sind. Diese Software ist mit seinen neuronalen Netzstrukturen in der Lage, riesige Datenmengen sehr schnell parallel zu erfassen und zu verarbeiten. Das passiert nicht mehr Wort für Wort und Zeile für Zeile, sondern durch die Verknüpfung von sogenannten »Tokens«. Diese Tokens können sowohl einzelne Buchstaben, Satzzeichen oder Symbole sein, aber auch Worte oder Satzteile. Geschriebene Inhalte bekommen so ein bildliches »Gesicht«, das mit anderen verglichen werden kann. Fragen oder erteilte Aufträge werden ebenso analysiert. Auf Basis einer vergleichenden Recherche in den vorhandenen Token werden die gefundenen ähnlichen oder passenden »Gesichter« wieder in Worte und Satzzeichen umgewandelt. Dabei erfolgt eine Auswahl danach, was ChatGPT für die logischste und sinnvollste Variante hält.

3. In welchen Bereichen wird ChatGPT am schnellsten zum Einsatz kommen?

In der Arbeitswelt werden derartige Anwendungen beispielsweise dort zum Einsatz kommen, wo mit hohem Personalaufwand ähnliche Prozesse oder Anfragen abgearbeitet werden müssen, etwa im Bereich des Bewerbermanagements oder im Personalservice. ChatGPT könnte Anfragen von Bewerberinnen und Bewerbern ebenso beantworten wie die von Beschäftigten. Aber auch die aktive Kontaktaufnahme ist möglich. ChatGPT kann sogar eigenständig Vorstellungsgespräche führen. In Betracht kommt zudem die Abwicklung von Kontakten zu Kunden oder zu Bürgerin oder Bürger. Das geht künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern über ein Sprachmodul auch im direkten mündlichen Dialog. Nicht vorstellbar in nächster Zukunft sind hingegen Bereiche, in denen etwa rechtsverbindliche Entscheidungen getroffen werden müssen.

4. Was bedeutet das für die Mitbestimmung von Betriebsräten?

5. Auch in der Betriebsratsarbeit selbst ist der Einsatz von ChatGPT denkbar. Welche Bereiche bieten sich an?

6. Welche Risiken ergeben sich aus der Nutzung? Wer übernimmt die Verantwortung?

7. Was wird ChatGPT nicht ersetzen können?

Antworten auf diese weiteren 4 Fragen von Prof. Dr. Peter Wedde findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 6/2023 ab Seite 3. Abonnent:innen lesen das vollständige Interview hier.

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Der Interviewpartner

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Dr. Peter Wedde

Professor em. für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences, Autor, Sachverständiger und Einigungsstellenvorsitzender.

 

 

© bund-verlag.de (ls)

Peter Wedde
Basiskommentar
54,00 €
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