Den Anfang macht der Wahlvorstand
04. September 2017
Bestellung in Betrieben mit Betriebsrat
Zunächst muss differenziert werden: In Betrieben mit Betriebsrat wird der Wahlvorstand durch den amtierenden Betriebsrat bestimmt. Im normalen Wahlverfahren bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens zehn Wochen vor Ablauf seine Amtszeit. Im vereinfachten Wahlverfahren verkürzt sich diese Frist nach § 17 a Nr. 1 BetrVG auf vier Wochen.Bestellung in Betrieben ohne Betriebsrat
In Betrieben ohne Betriebsrat bestellt der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand oder sofern dieser nicht besteht, der Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Gibt es beide nicht, müssen die Beschäftigten ran: der Wahlvorstand wird dann in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Zur Betriebs- oder Wahlversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.Kosten und Kündigung
Ist der Wahlvorstand gewählt, müssen die Kosten seiner Tätigkeit und seine Fortbildung vom Arbeitgeber übernommen werden. In punkto Kündigung gilt: eine ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.Aufstellen der Wählerliste
Eine zentrale Aufgabe des Wahlvorstandes bis zum Erlass des Wahlausschreibens ist die Erstellung einer Liste mit den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs. Wie das genau vor sich geht, wer wählen darf und welche Fallstricke es gibt, beschreibt Wahl-Experte Frank Siebens im Beitrag »Der Startschuss fällt« in AiB 9/17 ab S. 10.Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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