Der Betriebsrat ist im normalen oder im vereinfachten Wahlverfahren wählbar. Welches Wahlverfahren das richtige ist, bemisst sich nach zwei Kriterien: der Größe des Betriebs und danach, ob es bereits einen amtierenden Betriebsrat gibt oder nicht.
201 und mehr Arbeitnehmer | Normales Wahlverfahren | |
101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Wahlmöglichkeit | Normales Wahlverfahren |
Vereinfachtes Wahlverfahren | ||
5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Vereinfachtes Wahlverfahren |
Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet beim vereinfachten Wahlverfahren zwischen dem zweistufigen und dem einstufigen Verfahren.
Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren
Das zweistufige Verfahren kommt in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Anwendung,
Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren
Das einstufige Verfahren kommt in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Anwendung, in denen ein Wahlvorstand auf Grund seiner Bestellung (durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht) bereits vorhanden ist.
Daraus folgt: Wird in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart, kommt nur das vereinfachte einstufige Wahlverfahren in Frage. Die Vereinbarung muss zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand erfolgen, es existiert also bereits ein Wahlvorstand.
Vor der Wahl | 1. Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats ist ein Wahlvorstand einzusetzen. |
2. Der Wahlvorstand hat eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Er hat festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen. | |
3. Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Damit ist die Wahl eingeleitet. | |
4. Nur innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt und Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Vorschlagslisten muss der Wahlvorstand unverzüglich prüfen und Ungültigkeit oder Beanstandungen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe dem Listenvertreter mitteilen. | |
5. Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag hat die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen. | |
6. Über Einsprüche gegen die Wählerliste muss der Wahlvorstand unverzüglich entscheiden. Spätestens muss seine Entscheidung dem Arbeitnehmer, der Einspruch eingelegt hat, am Tage vor der Wahl schriftlich zugehen. | |
Wahltag | |
Nach der Wahl | 7. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. |
8. Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen. | |
9. Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen. | |
10. Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neuen Betriebsrat zu übergeben. |
Vor der Wahl | Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats ist ein Wahlvorstand einzusetzen. |
Der Wahlvorstand hat eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Sofern der Betriebsrat aus mehr als einer Person besteht, hat er festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen. | |
Unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Damit ist die Wahl eingeleitet. | |
Nur innerhalb von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden. | |
Bis spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats können Wahlvorschläge gemacht werden. Die Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand unverzüglich prüfen und Ungültigkeit oder Beanstandungen der Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe dem Listenvertreter mitteilen. Dies muss spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats erledigt sein. | |
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge hat die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen. | |
Über Einsprüche gegen die Wählerliste muss der Wahlvorstand unverzüglich entscheiden. Spätestens muss seine Entscheidung dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, am Tage vor der Wahl schriftlich zugehen. | |
Wahltag | |
Nach der Wahl | Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. |
Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen. | |
Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen. | |
Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neu gewählten Betriebsrat zu übergeben. |
Vor der Wahl des Wahlvorstands | 1. Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor der Wahlversammlung erfolgen. |
2. Wahlvorschläge können nur bis zum Schluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Vor der Wahlversammlung müssen sie schriftlich erfolgen, auf der Wahlversammlung können sie auch mündlich gemacht werden. | |
3. Die Einladenden informieren den Arbeitgeber über die Wahlversammlung und fordern ihn auf, die Unterlagen für den Wahlvorstand vorzubereiten und ihnen diese in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen. | |
1. Wahlversammlung (Wahl des Wahlvorstands) | 4. Die Einladenden führen die Wahl des Wahlvorstands durch und übergeben den versiegelten Umschlag. |
5. Der Wahlvorstand hat auf der Versammlung eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Er hat festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen. | |
6. Anschließend erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben und macht es nach der Wahlversammlung im Betrieb bekannt. | |
7. Nur innerhalb von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden | |
8. Auf der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die Wahlvorschläge zu prüfen. Mängel der Wahlvorschläge können nur auf der Wahlversammlung beseitigt werden. | |
9. Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt. | |
Zwischen erster und zweiter Wahlversammlung | 10. Der Wahlvorstand hat über die Berechtigung von Einsprüchen gegen die Wählerliste zu entscheiden. Seine Entscheidung muss der Arbeitnehmerin/dem Arbeitgeber, der/die den Einspruch eingelegt hat, spätestens am Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats zugehen. |
2. Wahlversammlung (Wahl des Betriebsrats) | 11. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Niederschrift anzufertigen. |
Nach der Wahl | |
12. Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen. | |
13. Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen. | |
14. Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neu gewählten Betriebsrat zu übergeben. |