Betriebsratswahl

10 häufig gestellte Fragen zur Betriebsratswahl

01. Dezember 2021 Betriebsratswahl
Wahl
Quelle: pixabay

Darf der Wahlvorstand Wahlwerbung machen? Was ist, wenn sich nicht genügend Freiwillige für die Wahl aufstellen lassen? Und was ist zu beachten, wenn die Zahl der Stützunterschriften falsch ist? Wir beantworten die vielen Detailfragen.

1. Was ist, wenn sich nicht genügend Bewerber/Kandidaten für eine Betriebsratswahl finden?

Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, hängt von der Betriebsgröße ab – je größer der Betrieb desto größer auch das Gremium (§ 9 BetrVG). Oft finden sich gar nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt. Das macht die Wahl nicht unwirksam. In diesem Fall wird die Anzahl der Betriebsratsmitglieder einfach angepasst. Es ist dann die Zahl der Mitglieder der nächstniedrigeren Betriebsratsgröße maßgeblich (§ 11 BetrVG). Sind jetzt immer noch nicht genügend Bewerber vorhanden, wird so lange auf die nächstkleinere Betriebsratsgröße abgestuft, bis die Zahl der Wahlbewerber ausreicht (LAG Düsseldorf 4.7.2014 – 6 TaBV 24/14).

2. Darf der Wahlvorstand Wahlwerbung für bestimmte Listen betreiben?

Nein. Macht der Wahlvorstand gezielt für eine bestimmte Liste Werbung, verstößt er gegen seine Neutralitätspflichten. Die gesamte Wahl ist dann ungültig. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge und die konkurrierenden Bewerber gleichbehandeln und darf keine Liste bevorzugen. Zulässig ist nur ein neutraler Aufruf zur Wahl. In diesem Sinne entschied auch das LAG Baden-Württemberg (27.11.2019 – 4 TaBV 2/19) für den Fall, dass der Wahlvorstand mit den Unterlagen zur Briefwahl Wahlwerbung verschickte und dabei eine Bewerberliste deutlich besser präsentierte.

3. Was ist, wenn eine unrichtige Zahl von Betriebsratsmitgliedern gewählt wird?

Geht der Wahlvorstand von einer falschen Anzahl an Betriebsratsmitgliedern aus, ist die Wahl anfechtbar. Denn eine falsche Annahme kann Einfluss auf die Aufstellung der Vorschlagslisten und in der Folge auf das Wählerverhalten selbst haben. Allerdings muss die Wahl angefochten werden, sonst verbleibt es für die Dauer der Amtszeit bei der höheren Mitgliederzahl.

4. Was ist, wenn ein Bewerber/Kandidat noch nicht sechs Monate im Betrieb oder nur befristet beschäftigt ist?

Wählbar ist nur, wer bereits seit sechs Monaten im Betrieb angestellt ist (§ 8 BetrVG). Entscheidend für die Berechnung der sechs-monatigen Betriebsangehörigkeit ist der letzte Wahltag. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Wahlvoraussetzung, sodass ein Bewerber, der noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, nicht gewählt werden kann. Wird er dennoch gewählt, ist die Wahl anfechtbar. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses steht einer Kandidatur aber nicht entgegen. Wird ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt und endet im Laufe der Amtszeit das Arbeitsverhältnis, scheidet er auch aus dem Betriebsrat aus. An dessen Stelle rückt dann ein Ersatzmitglied nach.

5. Was ist, wenn die Zahl der benötigten Stützunterschriften falsch ist?

Enthält das Wahlausschreiben falsche Angaben zur Anzahl der Stützunterschriften, führt der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Denn darin liegt kein offensichtlicher und schwerwiegender Fehler, der den Anschein einer nicht ordnungsgemäßen Wahl erweckt. Die Wahl ist dann allerdings anfechtbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht ein weiterer Wahlvorschlag gemacht worden und die Wahl dann anders ausgegangen wäre, wenn den Mitarbeitern die korrekte Anzahl der Unterschriften bekannt gewesen wäre.

6. Was ist, wenn die Unterlagen für die Briefwahl zu spät eintreffen?

Erhalten die Wähler ihre Unterlagen für die Briefwahl nicht rechtzeitig, sodass sie ihre Stimmen nicht mehr abgeben können, kann die Wahl angefochten werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Wahlergebnis bei Abgabe der Stimmen aller Wahlberechtigten (einschließlich der Briefwähler) geändert hätte.

7. Was ist, wenn auf den Stimmzetteln nicht nur zwei, sondern sämtliche Kandidaten der Listen aufgeführt sind?

Auch in diesem Fall ist die Wahl anfechtbar. In der Wahlordnung (WO) ist genau vorgeschrieben, wie die Stimmzettel gestaltet sein müssen. Bei mehreren Vorschlagslisten dürfen nur die ersten beiden Bewerber mit vollem Namen genannt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WO). Das Nennen sämtlicher Wahlbewerber auf den Stimmzetteln stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar, der Auswirkung auf das Wahlergebnis haben und damit das Wahlergebnis anfechtbar machen kann, entschied das BAG (16.9.2020 – 7 ABR 30/19).

8. Was ist, wenn anstelle der üblichen Wahlkabinen eine Moderationswand zum Sichtschutz verwendet wird?

Stehen für die Wahl keine Wahlkabinen zur Verfügung, hat das keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl, solange die Stimmabgabe geheim bleibt. Zwar hat der Wahlvorstand nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WO zwingend geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen. Welche konkreten Maßnahmen zur Geheimhaltung der Stimmabgabe ergriffen werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Der Wahlvorstand entscheidet aufgrund der Gegebenheiten vor Ort. Entscheidend ist, dass die Wähler den Wahlzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Hierfür genügt es, wenn ein Sichtschutz aufgestellt wird, der eine Wahlbeobachtung verhindert.

9. Was ist, wenn Arbeitnehmer Briefwahl machen, obwohl sie am Tag der Wahl gar nicht verhindert sind?

Grundsätzlich soll die Stimme am Wahltag vor Ort abgegeben werden, um der Gefahr von Wahlmanipulation vorzubeugen. Die Briefwahl ist nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Ordnet der Wahlvorstand die Stimmabgabe mittels Briefwahl an, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, kann die Wahl für unwirksam erklärt werden (LAG Düsseldorf 14.1.2015 – 7 TaBV 62/14).

10. Was ist, wenn zur elektronischen Stimmauszählung Scanner verwendet werden?

Das Gesetz verbietet allein die elektronische Stimmabgabe mittels Wahlcomputern. Die Stimmauszählung darf der Wahlvorstand hingegen mit Hilfe von Scannern durchführen, so das LAG Hessen (25.4.2018 – 16 TaBVGa 83/18 und 16 TaBVGa 77/18). Sofern der Wahlvorstand die Stimmzettel während der öffentlichen Auszählung selbst aus der Wahlurne nimmt und vor dem Scannen überprüft, ist es ausreichend, wenn die anschließende elektronische Auswertung der Stimmen stichprobenartig durch den Wahlvorstand kontrolliert wird.

Quelle:

Auszug aus dem Beitrag von Clara Seckert in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2021 Seite 2f.

© bund-verlag.de (ls)

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