Mitbestimmung

Auch eilige Dienstplanänderungen sind mitbestimmungspflichtig

21. August 2019 Dienstplanänderungen
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Dienstpläne unterliegen der Mitbestimmung. Auch bei Eilfällen ist das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen, es sei denn Arbeitgeber und Betriebsrat haben Abweichendes in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Dann kann eine Information genügen – so nun das LAG Berlin Brandenburg.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber erbringt für die Charité Facility Management Leistungen. Bei ihr sind etwa 2.800 Arbeitnehmer beschäftigt. Gearbeitet wird im Schichtsystem. Grundlage der Schichtplangestaltung war zunächst eine Betriebsvereinbarung. Mit Einführung des digitalen Schichtplansystems Polypoint (PEP) durch den Arbeitgeber kündigte der Betriebsrat diese Betriebsvereinbarung. Die Beteiligten einigten sich im Rahmen einer Einigungsstelle, dass künftig für alle Bereiche der Dienstplanung das PEP-System benutzt werde.

Der Betriebsausschuss erhielt die vorgesehenen Dienstpläne nun via Intranet über das PEP-System. Auch der Betriebsrat hatte zu dem System Zugriffsrechte. Allerdings kam es immer wieder zu Konflikten. Der Arbeitgeber änderte abgestimmte Dienstpläne kurzfristig, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Dieser fordert nun sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat Recht.

Der Arbeitgeber hat mehrfach gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen.

Schichtpläne und dessen nähere Ausgestaltung, die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten und die Änderung von bereits aufgestellten Dienstplänen sind mitbestimmungspflichtig. Jeder einzelne Schichtplan und jede Schichtplanänderung müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.

Zwar besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf bestimmte Grundregeln für die Schichtplangestaltung in einer Betriebsvereinbarung einigen und dem Arbeitgeber die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Schichtpläne überlassen. Das war hier aber nicht mehr der Fall. Denn die ein solches Verfahren regelnde Betriebsvereinbarung hatte der Betriebsrat gekündigt.

Daher hätte der Arbeitgeber jeden Schichtplan einzeln mit dem Betriebsrat abstimmen müssen. Auch bei besonderer Eile ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ausgeschlossen. Anhaltpunkte dafür, dass Notfälle zugrunde gelegen hätten, also Fälle höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen oder Unfälle, bestehen nicht.

Das muss der Betriebsrat beachten

Der Betriebsrat muss beim Festlegen der Arbeitszeit im Betrieb und damit auch bei der Schichtplangestaltung mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das heißt: er muss bei jedem einzelne Schichtplan sein OK geben. Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren der Dienstplangestaltung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. In einer solchen kann der Betriebsrat vorab seine Zustimmung für bestimmte Fälle geben. Das erleichtert das Verfahren. Aber der Arbeitgeber muss sich eben mit dem Betriebsrat einig sein. Ist dies nicht der Fall, muss er in der Tat jedes Detail des Dienstplans mit ihm abstimmen – auch in Eilfällen.

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Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (17.01.2019)
Aktenzeichen 26 TaBV 1175/18

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