Mitbestimmung

Corona-Pandemie verpflichtet nicht zur Wiederholung der Wahl

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die Wahl eines Personalrats bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden - so das Verwaltungericht Köln. Beschäftigte hatten geltend gemacht, infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß verlaufen. Die Entscheidung lässt auch wichtige Rückschlüsse für Betriebsratswahlen unter Pandemie-Bedingungen zu.

Darum geht es

Der örtliche Wahlvorstand für die Zentrale der BImA hatte den Wahltag im Januar 2020 für den März festgelegt. Mitte März hatte die BImA angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens zahlreiche Beschäftigte in Telearbeit geschickt. Der Wahlvorstand informierte die Wahlberechtigten in den Tagen vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme weiterhin bereits vorab per Briefwahl abgeben könnten.

Auch eine persönliche Stimmabgabe am Tag der Wahl sei unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Am Wahltag war dann aber einigen Wahlberechtigten der Zutritt zur Dienststelle nicht erlaubt, da sie Kontakt zu einer Kollegin hatten, bei der es nach einem Auslandsaufenthalt einen Corona-Verdacht gab.

Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.

Beschäftigte rügen Wahlbehinderung

Mehrere wahlberechtigte Beschäftigte bei der BImA haben die Wahl beim Verwaltungsgericht (VG) Köln angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Zahlreiche Beschäftigte seien aufgrund ihrer Abwesenheit vom Büro für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen.

Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Der Wahlvorstand sei angesichts des Pandemie-Geschehens verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.

Das sagt das Gericht

Dem ist das VG Köln nicht gefolgt. Die Anordnung von Telearbeit habe nicht zu einer Beschränkung des Wahlrechts geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte habe sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt.

Solche mittelbaren Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Daran fehle es hier. Die Maßnahme habe offenkundig dem Infektionsschutz gedient. Auch seien die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen.

Wahlvorstand war nicht zur Verschiebung verpflichtet

Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden. Im Vorfeld der Wahl seien jedenfalls keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre, zumal eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall seinerzeit nicht existiert habe und eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, war nicht absehbar.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.


Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist für eine Personalratswahl ergangen. Allerdings müsste der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl die gleichen Erwägungen anstellen und bei der Organisation der Stimmabgabe sicherstellen, dass alle Pandemiebestimmungen eingehalten werden. Soweit dies möglich ist, ist der Wahlvorstand nicht gezwungen, die Wahl zu verschieben.

Der Gesetzgeber hat für Betriebsräte noch keine Möglichkeit geschaffen, die Wahl pandemiebedingt zu verschieben, sehr wahrscheinlich, weil die nächsten regulären Betriebsratswahlen erst im Frühjahr 2022 stattfinden. Nur für Sitzungen des Betriebsrats und der JAV gibt es eine Sonderregelung in § 129 BetrVG, die eine Sitzung und Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz erlauben. Diese Sonderregelung ist bisher noch bis 31.12.2020 befristet. Vergleichbare Regelungen gibt es mittlerweile auch in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Köln (06.10.2020)
Aktenzeichen 33 K 1757/20.PVB
VG Köln, Pressemitteilung vom 7.10.2020
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