Diskriminierung

Einschränkungen bei betrieblicher Altersvorsorge rechtens

27. September 2021 Altersvorsorge, AGG
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Eine Höchstaltersgrenze von 55 Jahren bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dann die betriebliche Altersvorsoge ausschließt, stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat das BAG entschieden.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben als Voraussetzung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam.

Das BAG hat klargestellt, dass die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze keine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG darstelle. Sie sei nach § 10 AGG gerechtfertigt. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei angemessen und erforderlich.

Keine Ungleichbehandlung von Frauen

Durch die Altersgrenze komme es auch nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts. Das BAG stellt klar: Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (21.09.2021)
Aktenzeichen 3 AZR 147/21
Christine Nollert-Borasio, u.a.
Basiskommentar zum AGG unter Berücksichtigung des EntgTranspG
39,90 €
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