Verdienstausfall

Entschädigung für Ungeimpfte endet zum 1. November

23. September 2021
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Quelle: pixabay

Ab dem 1. November erhalten Erwerbstätige, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, bei einer Quarantäne keine Entschädigung mehr. Ausnahmen gibt es aber weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird nicht eingeschränkt.

Wer durch eine behördliche angeordnete Corona-Quarantäne Verdienstausfälle hat, erhält dafür bisher eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bei Arbeitnehmern tritt dafür in der Regel der Arbeitgeber in Vorleistung, indem er während der Quarantäne den Lohn fortzahlt und dafür eine entsprechende Erstattung erhält (§ 56 Abs. 3 und Abs. 5 IfSG).

Um die Impfkampagne gegen Covid-19 weiter zu forcieren, zahlen die Bundesländer ab dem 1. November in keine Entschädigung mehr, wenn die Quarantäne gegen ein ungeimpfte Person angeordnet wird. Das haben die Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister von Bund und Ländern am Mittwoch, 22.9.2021 beschlossen. Mittlerweile gebe es genug Impfstoff, so dass sich grundsätzlich alle, die dies wollen, gegen Covid-19 impfen lassen können, heißt es in der Pressemitteilung.

Zwei Ausnahmen soll es geben:

  1. Jemand kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und hat ein entsprechendes Attest.
  2. Die Person gehört zu einem Personenkreis, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung (Quarantäne) keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

Schon vor dem Beschluss der Gesundheitsministerinnen und -minister hatten einzelne Bundesländer entschieden, Ungeimpfte von der Verdienstsausfallentschädigung auszunehmen (Ungeimpfte müssen Verdienstausfall bei Quarantäne bezahlen, 9.9.2021).

Entgeltfortzahlung nicht betroffen

Dieser Beschluss betrifft nicht die Entgeltfortzahlung für Beschäftigte im Krankheitsfall. Wer an Covid-19 erkrankt und arbeitsunfähig ist, hat nach dem Entgeltfortzahlungesetz (EFZG) nach wie vor Anspruch auf Lohnfortzahlung und gegebenenfalls Krankengeld im Krankheitsfall – auch wenn er oder sie nicht geimpft sein sollte.

Quelle:

Bundesregierung, 22.9.2021

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