Kurzarbeit

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2022

04. Oktober 2022
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Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Die Bundesregierung verlängert die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres. Es reicht daher bis 31.12.2022 weiterhin aus, wenn im Betrieb mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Eine weitere Verlängerung der Sonderregelung bis Mitte 2023 ist möglich. Beschäftigte in Kurzarbeit dürfen anrechnungsfrei einen Mini-Job aufnehmen.

(Meldung v. 26.9.2022, aktualisiert 7.10.2022)

Mit Rücksicht auf die politischen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten in den nächsten Wochen und Monaten (COVID-19-Pandemie, Gasversorgung, Ukraine-Krieg) hat die Bundesregierung entschieden, die bestehenden Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld erneut bis 31.12.2022 zu verlängern. Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) ermöglicht einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und war zuletzt befristet bis zum 30.9.2022 verlängert worden (bund-verlag.de, 29.6.2022).

Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden erstmals im Zuge der Finanzkrise ab 2008 eingeführt. 2020 wurden sie wegen der Corona-Pandemie erneut eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert. 

Weitere Verlängerung bis Mitte 2023 möglich

In seiner Sitzung vom 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die befristeten Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum 30.6.2023 zu verlängern. Dies ermächtigt die Regierung, mit einer Verordnung die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes verlängern (§ 421c Abs. 5 SGB III). Zudem  kann die  Regierung durch Verordnung regeln, dass Arbeitgeber für Beschäftigte in Kurzarbeit ihre alleinigen Beiträge zur Sozialversicherung erstattet erhalten (§ 109 Abs. 5 SGB III).

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, bleiben weiterhin bis zum 31.12.2022 herabgesetzt.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Hinzuverdienst durch Minijobs vereinfacht

Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 26.9.2022

Bundesrat kompakt, Meldung vom 7.10.2022

© bund-verlag.de (ck)

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