Betriebsratswahl

Fehlende Sorgfalt killt die Wahl

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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Eine Betriebsratswahl ist nichtig, wenn ein offensichtlicher und grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Wahlvorstand durch sein Verhalten jeden Willen vermissen lässt, überhaupt eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen. Ein solcher Fall ist nun vom LAG Thüringen entschieden worden.

Das war der Fall

In einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie mit drei Standorten fanden am 5. Und 6. April 2018 Betriebsratswahlen statt. Der Wahlvorstand hatte sich zur Erstellung der Wählerliste auf eine Telefonliste gestützt, ohne zu überprüfen, ob die aufgeführten Personen überhaupt wahlberechtigt sind – wie sich herausstellte, waren vier der Aufgeführten nicht mehr Teil der Belegschaft oder gehörten Dienstleistern an. Sechs weitere wahlberechtigte Personen waren nicht auf der Liste. 

Das sagt das Gericht

Die Betriebsratswahl vom 5./6.4.2018 ist nichtig, heißt es im Beschluss des Thüringer LAG. Bei den Vorschriften über das Erstellen und den Inhalt der Wählerliste, § 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO), handelt es sich um wesentliche Wahlvorschriften. Verstöße dagegen führen allerdings nicht zwingend zur Nichtigkeit der Wahl. 

Arbeitgeber verweigert Mitwirkung

Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall auch, dass der Arbeitgeber nicht wie vorgesehen mitgewirkt und dem Wahlvorstand alle nötigen Informationen für die Wählerliste übermittelt hat. Bemühe sich der Wahlvorstand, trotz der Weigerung des Arbeitgebers, sich gemäß § 2 Abs. 2 WO zu verhalten, alle nötigen Informationen zu ermitteln und darauf beruhend eine inhaltlich zutreffende, vollständige und plausible Wählerliste zu erstellen, führt dies laut LAG möglicherweise zur Anfechtbarkeit der Wahl, aber nicht zu deren Nichtigkeit. 

Im zu entscheidenden Fall gibt es allerdings einen Unterschied, der ausschlaggebend ist: Der Wahlvorstand hat sich nach Auffassung des LAG nämlich nicht um eine lückenlose Aufklärung hinsichtlich der Wählerliste bemüht, im Gegenteil. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Wahlvorstand eine Telefonliste als Grundlage für die Wählerliste genutzt, ohne diese jemals auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Damit hat er die Liste willkürlich erstellt, ohne sich gemäß §§ 7 und 8 BetrVG daran zu orientieren, welche Personen überhaupt aktiv und passiv wahlberechtigt sein könnten.

Mit diesem Verhalten, und indem der Wahlvorstand davon abgesehen hat, seine rechte auf Informationserlangung aus § 2 Abs. 2 WO im Wege der einstweiligen Verfügung zu erlangen, deuten für das LAG darauf hin, dass er eine Wahl um der Wahl selbst durchführen und dabei seine Vorstellung davon durchsetzen wollte, welche Standorte eine betriebsratsfähige Einheit darstellen. Dass eine vorschriftsgemäße Betriebsratswahl durchgeführt werden sollte, erkennt das LAG dem Beschluss zufolge nicht. Die so willkürlich zustande gekommene Wählerliste ist offensichtlich fehlerhaft und unvollständig. Weder die Gesamtzahl der Wahlberechtigten war korrekt ermittelt noch das Geschlechterverhältnis – ausreichen gravierende Verstöße, um die Rechtsbeschwerde zuzulassen.  

Das muss der (künftige) Betriebsrat wissen

Das Zauberwort in diesem Fall heißt Sorgfalt. Der Wahlvorstand hat hier durch seine schlampige Vorgehensweise dafür gesorgt, dass die Betriebsratswahl nichtig ist. Daher ist es umso wichtiger, die Vorschriften aus der Wahlordnung zu kennen. Ebenso wichtig ist es, seine gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und sich nicht von der Arbeitgeberseite aufs Abstellgleis schicken zu lassen. Sieht das Gesetz vor, dass der Wahlvorstand alle nötigen Daten und Informationen erhält, dann kann er das notfalls gerichtlich durchsetzen. Der Wahlvorstand war hier zu unsorgfältig und nachlässig – und hat möglicherweise viel zu schnell die Waffen gestreckt.  

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Thüringen (24.06.2020)
Aktenzeichen 4 TaBV 12/19

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