Betriebsratswahl

Freistellung ohne Beratung mit Arbeitgeber wirksam

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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Nach der Betriebsratswahl folgt eine weitere wichtige Abstimmung: Das Gremium wählt aus seiner Mitte die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Freistellung ist auch dann wirksam, wenn der Betriebsrat darüber nicht vorab mit dem Arbeitgeber beraten hat – so das BAG.

In der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrats wurden zehn freizustellende Betriebsratsmitglieder aus drei Vorschlagslisten gewählt. Auf eine Vorschlagsliste mit zwei Kandidaten („Initiative Liste“) entfielen sechs Stimmen, was zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds führte. Dieses Betriebsratsmitglied widerrief nach seiner Wahl seine Freistellung. Das andere Listenmitglied war inzwischen ausgeschieden. In einer Betriebsratssitzung wurde daher das Mitglied einer anderen Liste als ersatzweise freigestelltes Betriebsratsmitglied gewählt. Einzelne Betriebsratsmitglieder machten vor Gericht die Nichtigkeit der Freistellungswahl, hilfsweise ihre Anfechtung geltend, da die in § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgeschriebene Beratung des Betriebsrats mit der Arbeitgeberin vor der Wahl unterblieben war.

Beratungspflicht keine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren

Freizustellende Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das BAG geht davon aus, dass es sich bei der Beratungspflicht nicht um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren handelt und ihr Verstoß weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit der Wahl begründet.

Einigungsstelle trägt Belangen des Arbeitgebers Rechnung

Das Gericht weist darauf hin, dass den durch die Beratungspflicht geschützten Belangen des Arbeitgebers abschließend und hinreichend Rechnung getragen werden durch das Einigungsstellenverfahren (§ 38 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrVG). Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle aber nicht fristgerecht an, treten seine etwaigen Bedenken gegen die Freistellung des gewählten Betriebsratsmitglieds endgültig zurück.

Stelios Tonikidis, Rechtsassessor

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Quelle

BAG (22.11.2017)
Aktenzeichen 7 ABR 26/16

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