Früher in die Rente
Die naheliegende Möglichkeit früher aus dem Job auszusteigen ist für viele ein vorgezogener Rentenbeginn. Aber auch mit Vorruhestandsregelungen lassen sich frühere Ausstiege erreichen. Was Betriebsräte bei den unterschiedlichen Wegen beachten und in Betriebsvereinbarungen berücksichtigen sollten, zeigen wir anhand eines Beispiels. Die Auswirkungen der verschiedenen Wege werden für eine Musterperson berechnet und dargestellt.
Musterperson
Geburtsdatum: 22.06.1961
Schwerbehinderung: nein
Mindestversicherungszeiten und Entgeltpunkte am: 31.12.2019
- 35-jährige Wartezeit: ist erfüllt
- 45-jährige Wartezeit: es fehlen noch 60 Monate
- Entgeltpunkte*: 42,0000
Rv-pflichtige Vorjahreseinkünfte: 48.000 €
Steuerklasse: I
* Die Entgeltpunkte wurden und werden in den alten Bundesländern erworben.
Vorzeitig aussteigen mit früherem Rentenbeginn
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt hat, kann auch vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente beziehen. In der jährlichen Renteninformation (2-seitig) wird die Regelaltersgrenze angegeben. Für unsere Musterperson liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten. Die Beginne der anderen möglichen Altersrenten können mit guten Rentenkenntnissen aus der mehrseitigen Rentenauskunft ermittelt oder bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt werden. Für die Musterperson liegt der früheste Rentenbeginn mit 12,6 Prozent Abschlag bei 63 Jahren und der frühester Rentenbeginn ohne Abschlag bei 64 Jahren und 6 Monaten.
Beurteilung von Ausstiegen mit einem früheren Rentenbeginn
Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann zu erheblichen Renteneinbußen führen. Das liegt an der kürzeren Einzahlungsdauer und an möglichen Abschlägen. Für die Ruhestandsplanung und zur Beurteilung der verschiedenen Wege, ist es notwendig, die Rentenhöhen zu den verschiedenen Rentenbeginnen zu kennen. In der Renteninformation wird unserer Musterperson mitgeteilt, dass sie mit 66 Jahren und 6 Monaten eine Regelaltersrente in Höhe von 1.773 € erwarten kann. Informationen zur Höhe der anderen Altersrenten bekommt sie von der Deutschen Rentenversicherung nur auf Anfrage. Zwei Jahre vor der Regelaltersrente, also im Alter von 64 Jahren und 6 Monaten kann die Musterperson mit einer Altersrente ohne Abschlag in Höhe von 1.689 € rechnen. Sie ist geringer als die Regelaltersrente, weil zwei Jahre weniger Rentenbeiträge gezahlt wurden. Liegt der Rentenbeginn einen Monat davor, also 64 Jahre und 5 Monate, würden noch 7,5 Prozent Abschläge anfallen und die Rentenhöhe ist rund 130 € geringer als einen Monat später. Dieser Fall ist bei der Ausstiegsplanung unbedingt zu vermeiden.
Weitere 1½ Jahre früher mit 63 Jahren kann eine Altersrente mit 12,6 Prozent Abschlag in Höhe von 1.421 € bezogen werden. Diese fällt deutlich geringer aus, weil noch weniger Rentenbeträge gezahlt wurden und davon zusätzlich der Abschlag abgezogen wird.
Ausstieg mit Vorruhestandsregelungen
Bei einer Vorruhestandsregelung wird das Arbeitsverhältnis (bei Altersteilzeit das aktive Arbeitsverhältnis) vorzeitig beendet, ohne anschließend direkt eine Altersrente zu beziehen. Dadurch zählen die Versicherungszeiten weiter und es kann noch eine Rente ohne Abschlag erreicht werden.
Vorruhestandszeiten zählen nicht immer bei den Versicherungsjahren. Für unsere Musterperson betragen die Einbußen nach einem Jahr Transfergesellschaft und 2 Jahren Arbeitslosengeld I bei der Rente ohne Abschlag etwa 25 Euro. Wenn mit der Vorruhestandsregelung eine Rente ohne Abschlag erreicht wird, ist die anschließende Rente zum Teil deutlich höher als bei einem vorzeitigen Ausstieg über einen Rentenbeginn mit Abschlag. Durch die höhere Rente werden die geringeren Einkünfte während des Vorruhestandes oft schnell wieder ausgeglichen.
Was bei dem Ausstieg durch Altersteilzeit, wie Lücken über Abfindung oder Wertguthaben überbrückt werden können und worauf bei einer Betriebsvereinbarung zu achten ist, erfahren Sie in dem Beitrag »Früher aus dem Job aussteigen« in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2020 ab Seite 10.
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