Interessenausgleich

Interessenausgleich: So sollte der Betriebsrat vorgehen

02. Juni 2023 Interessenausgleich
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Quelle: © Nick Freund / Foto Dollar Club

Die Digitalisierung, Energiekrise und Inflation zwingen Unternehmen dazu, Veränderungen vorzunehmen, die eine Betriebsänderung darstellen können. Der Betriebsrat ist gefordert, den Interessenausgleich vorteilhaft für die Belegschaft zu verhandeln. Wie das gelingt, zeigt Altun Jenner in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2023.

Um in den Verhandlungen des Interessenausgleichs erfolgreich zu sein, ist es unabdingbar, dass sich der Betriebsrat der Gesamtsituation bewusst ist, in der er sich befindet. Er sollte seinen Arbeitgeber einschätzen können, sich der Unternehmenskultur bewusst sein, eine möglicherweise herannahende Betriebsänderung erkennen und die möglichen Auswirkungen auf die Belegschaft in etwa bewerten können. Der Betriebsrat sollte sich auch bewusst machen, was er erreichen will und wie sich sein Vorgehen bei den Interessenausgleichsverhandlungen auch auf Erfolge beim Sozialplan auswirken kann. 

Betriebsänderung – Wann liegt sie vor?

„In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten“. So sagt es § 111 Satz 1Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Leider zeigt die Praxis, dass Arbeitgeber sich häufig mit dieser Unterrichtungspflicht schwertun. Selbst wenn eine Unterrichtung erfolgt, ist diese oft nicht umfassend und auch nicht frühzeitig. Der Betriebsrat ist daher selbst gefordert, Vorgänge und Entwicklungen im Betrieb und im Unternehmen so einzuschätzen, dass er eine herannahende Betriebsänderung möglichst rechtzeitig realisiert. Denn: Je früher ein Betriebsrat eine Betriebsänderung erkennt, umso eher kann er Handlungskonzepte entwickeln, die die Belegschaft schützen und die er dem Arbeitgeber als Alternative entgegenhalten kann. 

Aus dem Gesetz

§ 111 Betriebsänderungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. […]

Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  1. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  1. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  1. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  1. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

 


Hinweise darauf, was das Vorliegen einer Betriebsänderung ausmacht, können die in Ziffer 1-5 des § 111 BetrVG aufgeführten Voraussetzungen geben. Lässt sich eine dieser Ziffern bejahen, werden nachteilige Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstellt. Aber selbst wenn keine dieser Ziffern zutrifft, kann eine Betriebsänderung nach der allgemeinen Definition vorliegen. Die Funktionsweise des Betriebs (mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) muss sich in einer nicht alltäglichen Weise ändern und ggf. wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder einen erheblichen Teil der Belegschaft zur Folge haben. Eine spezielle Prüfung, dass diese Nachteile auch tatsächlich eintreten werden, ist nicht erforderlich. Es reicht die Vermutung, dass sich bei objektiver Beurteilung einer Betriebsänderung solche Nachteile einstellen können. 

Interessenausgleich – Wissen ist Macht

Geht es an den Interessenausgleich, ist es unabdingbar, strategisch und bewusst in die Verhandlungen zu gehen. Das Wesen des Interessenausgleichs, seine rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen, seine Wechselbeziehungen zum Sozialplan und die eigene Interessenlage sowie die des Arbeitgebers, sollte ein Betriebsrat verinnerlicht haben. 

Als praktische Vorgehensweise bietet es sich an, dass der Betriebsrat, frühestmöglich selbst Vorschläge formuliert, Forderungen schriftlich aufstellt und eigene Unterlagen für die Interessenausgleichsverhandlungen (und auch für die Sozialplanverhandlungen) anfertigt. Dies festigt die Herausarbeitung eines eigenen Konzepts und bringt den Betriebsrat aus der Defensive heraus. Auch wenn diese in den eigenen Unterlagen festgehaltenen Forderungen während der Verhandlungen korrigiert werden müssen, gibt das „eigene Konzept“ Orientierung und lässt sich immer noch besser einschätzen, als wenn dem Betriebsrat vom Arbeitgeber ein „fremdes Konzept“ durch Ausarbeitungen des Arbeitgebers übergestülpt wird. Eine Gewerkschaft oder externe Sachverständige können hier unterstützen. 

Was ist ein Interessenausgleich? Was kommt dort rein? Und warum sollte der Betriebsrat bei Namneslisten aufpassen? Antworten auf diese Fragen finden sich im Beitrag »Interessenausgleich: So sollte der Betriebsrat vorgehen« in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 5/2023. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen

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