Entfristung

Ist der Entfristungs-Plan der Deutschen Post rechtens?

25. Mai 2018 Entfristung, Deutsche Post
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Die Deutsche Post ist heftig in die Schlagzeilen geraten. Das Unternehmen will das Entfristen von Arbeitsverträgen von geringen Krankentagen und pünktlichem Erledigen des Arbeitspensums abhängig machen. Aber ist das überhaupt zulässig? Und muss der Betriebsrat so einem Konzept zustimmen? Wir haben unseren Experten, Prof. Dr. Wolfgang Däubler, gefragt.

Ist das Gebaren eigentlich arbeitsrechtlich legal?

Wolfgang Däubler:

Zunächst mal eine Vorbemerkung: Ich halte das Verhalten der Post für unanständig. Verdi sollte da nicht einfach zur Tagesordnung übergehen. Sozialpartnerschaft verlangt Achtung vor dem andern und daran fehlt es. Das darf man nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich sind weder die Gewerkschaft noch die Betriebsräte zahnlose Tiger.

Ob rechtlich was gegen die Auswahlkriterien zu machen ist, erscheint zweifelhaft. Wenn sich die Krankheitstage innerhalb des Entgeltfortzahlungsgesetzes bewegen, geht es um die Ausübung von Rechten, die nach § 612a BGB nicht mit Nachteilen beantwortet werden darf. Bei 20 Tagen in zwei Jahren ist da vielleicht was zu machen. In Bezug auf das Pensum ist jeweils zu fragen, ob es in der vorgesehenen Zeit zu erledigen war. Das lässt sich nachträglich nur schwer rekonstruieren.

Sind das nicht diskriminierende Kriterien?

Wolfgang Däubler:

Unser »Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz« (AGG) ist leider weniger allgemein als man nach seinem Titel denken könnte. Es verbietet nur Diskriminierungen aus ganz bestimmten Gründen wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Behinderung usw. Ein weniger robuster Gesundheitszustand und ein bestimmter Arbeitsstil gehört nicht dazu.

Der eigentliche Übelstand liegt in der sachgrundlosen Befristung: Nach ihrem Ende ist der Arbeitgeber völlig frei, jemanden auf die Straße zu setzen und seinem Schicksal zu überlassen. Wenn er nicht gerade sagt »Ich will keine Frauen« oder »Ich will keine Menschen mit Migrationshintergrund« kann er tun und lassen, was er will. Hier sollte man ansetzen und die sachgrundlose Befristung beseitigen. Sechs Monate Probezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sind bei weitem genug. Jemanden zwei Jahre lang arbeiten zu lassen und dann zu sagen »das war´s«, das ist inakzeptabel.

Müsste der Betriebsrat einem solchen Konzept zustimmen?

Wolfgang Däubler:

Auswahlkriterien wie die bei der Post praktizierten sind nach § 95 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sobald der Betriebsrat mitbestimmen darf, kann er auch »nein« sagen und die Zustimmung verweigern. Dann müsste die Post ihre Praxis ändern, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Einigungsstelle der Post Recht geben würde. Grund: Solche Regeln führen dazu, dass die Betroffenen auch krank zur Arbeit kommen. Wer weiß, dass er nicht länger als 20 Tage krank sein darf und wer wegen einer Grippe schon 15 Tage auf dem Konto hat – wie wird der sich wohl verhalten?

Da es um eine konzerneinheitliche Regelung geht, ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Hoffen wir, dass er von seinen Möglichkeiten Gebrauch macht. Wenn er bisher nicht aktiv geworden sein sollte – in den Büchern des Bund-Verlages würde er viele Anregungen finden.

© bund-verlag.de (ls)

Im Gespräch mit

Daeubler

Prof. Dr. Wolfgang Däubler

Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.

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