Betriebsschließung

BAG: Kein Ausgleich ohne Betriebsrat

27. Januar 2023
rersonalraet-tvoed

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne zuvor einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat verhandelt zu haben, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung. Hierfür muss der Betriebsrat aber schon beim Entschluss des Arbeitgebers zur Betriebsänderung bestanden haben.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber führte einen Betrieb in der Polster- und Automobilindustrie. Er entschloss sich die Produktion des Betriebes einzustellen und auf eine Schwesterngesellschaft zu verlagern. Der Betrieb sollte künftig nur noch eine Handels- und Vertriebsgesellschaft betreiben. Der Arbeitgeber nahm aufgrund der geplanten Betriebsänderung eine Massenentlassung vor und kündigte allen Beschäftigten der Produktion. Ein Betriebsrat bestand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nur bei der Schwesterngesellschaft. Im Betrieb des Arbeitgebers wurde erst später ein Betriebsrat gewählt. Ein Produktionsmitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Er rügte insbesondere, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat der Schwesterngesellschaft nicht angehört habe. Außerdem verlangte er eine Abfindung, weil der Arbeitgeber nicht versucht habe einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu verhandeln.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Weil die Arbeitgeberin den Produktionsbetrieb stilllegen wollte, durfte sie dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen.

Hinweis: Die Kündigung kann der Arbeitgeber auch schon vor der Stilllegung aussprechen. Voraussetzung ist dann aber, dass er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits die endgültige und ernsthafte Absicht hat den Betrieb aufzugeben.

Keine Anhörung des Betriebsrats

Die Arbeitgeberin musste auch den Betriebsrat der Schwesterngesellschaft nicht anhören. Eine solche Anhörungspflicht besteht nur bei einem gemeinsamen Betrieb. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Arbeitgeber ist auszugehen, wenn alle denselben Zweck unter einer gemeinsamen Führung und Leitung verfolgen. Das war hier nicht der Fall.

Ausgleich nur bei bestehendem Betriebsrat

Der Arbeitnehmer hat -so das Gericht- auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Das gilt aber nur, wenn der Betriebsrat schon besteht, wenn der Arbeitgeber den Entschluss fasst den Betrieb stillzulegen. Wählt die Belegschaft erst einen Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber bereits mit der Stilllegung begonnen hat, ist er nicht mehr verpflichtet mit dem neuen Betriebsrat über die Stilllegung einen Interessenausgleich zu verhandeln.

Praxishinweis

Eine Betriebsstilllegung ist ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber in jedem Fall anhören. Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat aufnehmen, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

BAG (31.03.2022)
Aktenzeichen 8 AZR 238/21
Jens Peter Hjort, u.a.
Strategien, Tipps und Musterverträge
26,00 €
Mehr Infos
Michael Bachner, u.a.
Basiskommentar zu § 613a BGB mit den Folgen für die Mitbestimmung
34,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille