Betriebsrat

Kein Beschluss für anteilige Betriebsrats-Freistellungen

02. Juli 2021
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Dafür ist kein gesonderter Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor.

Das war der Fall

Innerhalb des Betriebsrats herrschte Uneinigkeit über die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Ein Teil der Betriebsratsmitglieder hat die Wahl angefochten mit der Begründung, sie sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Betriebsrat nicht zuvor durch einen Beschluss festgelegt habe, ob und wie die beiden Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollten. Zudem verstoße die Gestaltung der Wahlvorschlagsliste 2, auf der statt mehrerer einzelner Kandidaten zwei Kandidatenpaare aufgeführt seien, die sich jeweils eine Vollfreistellung nach ihren individuellen Wünschen aufgeteilt hätten, gegen wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren.

Das sagt das Gericht

Die Vorinstanzen haben den Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig und begründet, so das BAG, das klarstellt, dass im Verfahren auch die Betriebsratsmitglieder beteiligt sind, deren Freistellungen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens in Frage stehen. Beteiligt ist auch der Betriebsrat, weil seine interne Organisation von der zu erwartenden Entscheidung abhängt. Zuletzt auch die Arbeitgeberin, die in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer beteiligt ist, weil sie durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist .

Die Wahlanfechtung bezüglich der freizustellenden Betriebsratsmitglieder analog § 19 BetrVG setzt den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren voraus, der auf das Wahlergebnis Einfluss genommen hat und nicht berichtigt wurde. Auch die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist analog anzuwenden, sie beginnt mit Feststellung des Ergebnisses der Wahl.

Beschluss nicht erforderlich

Anders alsdie Antragsteller meinten, ist die Wahl von teilfreigestellten Betriebsratsmitgliedern ohne vorherigen Betriebsratsbeschluss möglich. In diesem Zusammenhang geht aus dem BAG-Urteil hervor, dass die Beteiligten weder Ereignisse vortragen, die auf einen solchen Beschluss schließen lassen, noch das Protokoll Entsprechendes hergibt, aus dem sich ein konkludenter Beschluss herleiten ließe. Bereits der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stelle jedoch klar, dass Freistellungen auch als Teilfreistellungen erfolgen können. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Betriebsrat zusätzlich einen Beschluss fassen muss. Hätte der Gesetzgeber dies verlangt, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Formulierung zu finden wäre, so das BAG. Stattdessen sieht das Gesetz laut BAG-Auslegung die Verhältniswahl und nicht den Mehrheitsbeschluss vor.

Allerdings war die aufgestellte Kandidatenliste (2) fehlerhaft, da die Bewerber auf der Vorschlagsliste nicht einzeln untereinander aufgelistet waren, sondern eine Liste mit Kandidatenpaaren aufgestellt war, deren kombiniertes Freistellungsvolumen einer Vollfreistellung entsprach. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sieht jedoch vor, dass die freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Wahl bezieht sich danach nicht auf Paare oder gar Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, sondern jeweils auf einzelne freizustellende Betriebsratsmitglieder, was dem Wesen der Verhältniswahl entspricht. Die Grundsätze der für die Betriebsratswahl geltenden Wahlordnung können für die Freistellungswahl entsprechend herangezogen werden, sofern der Betriebsrat im Vorfeld keine eigenen Grundsätze aufgestellt hat. Gegen die Aufstellung von Kandidatenpaaren spricht zudem, dass beim Ausscheiden eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung nicht ermittelt werden könnte, welches Betriebsratsmitglied in welchem Umfang in die Freistellung nachrücken soll.

Das ermittelte Wahlergebnis kann auch auf diesem Verstoß beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorschlagsliste 2 ohne Paarbildung anders aufgestellt worden wäre, so das BAG.

Das muss der Betriebsrat wissen

Wissenswert sind die Ausführungen des BAG zur analogen Anwendung der Normen zum Wahlverfahren auf die Freistellungswahl. Die Grundsätze des Wahlverfahrens sind übertragbar – ein Beschluss des Betriebsrats reicht nicht aus, um die Freistellungen zu regeln. Zudem zeigt die Entscheidung, wie wichtig ein ordentlich geführtes Sitzungsprotokoll ist. In diesem Fall war das Protokoll so lückenhaft, dass das BAG anmerken musste, noch nicht einmal Rückschlüsse auf eine etwaige Wahl ziehen zu können (unabhängig vom Vortrag der Beteiligten, bei dem von einer Wahl ebenso keine Rede war).

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (24.03.2021)
Aktenzeichen 7 ABR 6/20
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