Sozialversicherung

Pflegeversicherung muss Kinderreiche entlasten

27. Mai 2022
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Quelle: VRD_Dollarphotoclub

Die Pflegeversicherung könnte für Eltern mit mehreren Kindern günstiger werden: Bis 31.Juli 2023 muss der Gesetzgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl staffeln. Im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung kompensiert die Pflegeversicherung bisher keine Erziehungszeiten. Das ist grundgesetzwidrig, so nun das Bundesverfassungsgericht.

Darum geht es

Momentan zahlen Kinderlose bei der Pflegeversicherung höhere Beiträge als Eltern; die konkrete Kinderzahl berücksichtigt das Beitragsrecht bisher aber nicht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XI). Dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG )lagen ein Vorlagebeschluss eines Sozialgerichts und zwei Verfassungsbeschwerden vor, die diese Praxis für verfassungswidrig halten.

Das sagt das Gericht

Das BVerfG hat entschieden, dass es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass die Zahl der Kinder nicht bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt wird.

»Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung«, so der Erste Senat, würden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt. Dies geschehe dadurch, dass »der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet.«

Gesetzgeber muss bis 31.7.2023 eine Lösung finden

Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei nicht gerechtfertigt. Gesetzgeber müsse bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Erfolglos waren die Kläger allerdings mit weitergehenden Forderungen in ihren Verfassungsbeschwerden, dass die Kinderzahl auch in der Renten- und Krankenversicherung zu geringeren Beiträgen führen müsse.

Keine Beitragssenkung bei Rente und Krankenversicherung                       

Das BVerfG ist der Auffassung, in der Rentenversicherung und der Krankenversicherung werde der Erziehungsaufwand bereits hinreichend kompensiert, heißt es in der Entscheidung. In der Krankenversicherung sind alle Kinder beitragsfrei mitversichert. In der Rentenversicherung erhält der erziehende Elternteil für jedes Kind bis zu drei Rentenpunkten zusätzlich gutgeschrieben.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (07.04.2022)
Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 46/2022 vom 25. Mai 2022
Michael Kossens
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