Arbeitsunfähigkeit

So kann der Betriebsrat Präsentismus eindämmen

26. September 2022 Präsentismus
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Aus unterschiedlichen Gründen gehen kranke Beschäftigte zur Arbeit. Damit tun sie oft weder sich noch dem Unternehmen einen Gefallen. Wir sprachen in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2022 mit der Fachanwältin für Arbeitsrecht Sabrina Burkart darüber, wie Betriebsräte Präsentismus vorbeugen oder eindämmen können.

In vielen Unternehmen ist es nicht unüblich, dass Beschäftigte auch krank zur Arbeit kommen. Arbeiten trotz Erkrankung (Präsentismus) ist ein aktuelles Phänomen der modernen Arbeitswelt. Präsentismus kann unterschiedliche Gründe wie beispielsweise Personalknappheit, hoher Identifikationsgrad mit dem Job oder auch eine nicht unbedingt wertschätzende Unternehmenskultur haben. Wie Betriebsräte dem Phänomen Präsentismus begegnen können, erörtern wir mit unserer Expertin Sabrina Burkart. Ein Auszug.

AiB: Erst einmal grundsätzlich: Krank ist krank und suspendiert von der Arbeitspflicht, oder?

Sabrina Burkart: Arbeitsrechtlich müssen wir da etwas genauer hinschauen, denn nicht jedes Krank suspendiert automatisch von der Arbeitspflicht. Nur wer arbeitsunfähig erkrankt, ist auch rechtlich von der Arbeitspflicht befreit. Arbeitsunfähig krank ist man, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr, noch nicht wieder vollständig oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausgeübt werden kann. Ist man arbeitsunfähig krank, erhält man für die ersten sechs Wochen das Gehalt fortgezahlt. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne Arbeitsleistung kein Arbeitsentgelt geschuldet ist. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die über sechs Wochen andauert, wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt.

AiB: Viele Beschäftigte kommen aber auch krank zur Arbeit. Was können Betriebsräte tun, um diesem Verhalten zu begegnen?

Sabrina Burkart: Bei diesen Konstellationen müssen wir etwas genauer hinschauen, denn es ist nicht per se verboten, krank zu arbeiten. Eine ärztliche AU stellt kein Arbeitsverbot oder Beschäftigungsverbot dar. Vom Grundsatz her dürfen Beschäftigte, die sich wieder gesund fühlen – trotz AU – wieder anfangen zu arbeiten. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, das Arbeiten während einer AU zu verbieten, wenn er z.B. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hat oder bei Ansteckungskrankheiten die Gefahr besteht, dass andere Beschäftigte ebenfalls erkranken können. Den Arbeitgeber trifft sowohl eine Fürsorgepflicht den erkrankten Beschäftigten gegenüber als auch gegenüber deren Kolleginnen und Kollegen. Außerdem haftet er auf Schadenersatz, wenn Erkrankte trotz AU arbeiten und dann sich und andere gefährden. Betriebsräte sollten die Fälle des Arbeitens trotz Krank genau im Blick behalten. Es kann Fälle geben, in denen die ärztliche Prognose zur Dauer der AU nicht zutreffend war und eine schnellere Genesung eingetreten ist. Dann stehen einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Bedenken entgegen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kolleginnen und Kollegen nicht vorzeitig genesen sind, sondern krank arbeiten. Hier gilt es herauszufinden, was der Grund für dieses Verhalten ist. Oftmals steht ein sehr hohes Verantwortungsgefühl, falsch verstandene Kollegialität oder die Sorge vor dem Arbeitsplatzverlust dahinter. Ausgelöst wird diese selbstschädigende Motivation durch Faktoren wie personelle Unterbesetzung, zu hohe Arbeitsbelastung, Arbeitsverdichtung oder Druck von Vorgesetzten. Dieses Phänomen, trotz AU zu arbeiten, wird Präsentismus genannt. Präsentismus hat sehr viel mit der Betriebskultur und den Arbeitsbedingungen zu tun.

Ist das der Fall im Unternehmen, sollte der Betriebsrat in erster Linie die Kolleginnen und Kollegen aufklären, dass sie nicht verpflichtet sind, krank zu arbeiten und sich langfristig selbst schädigen, wenn sie Krankheiten verschleppen. Außerdem sollte der Arbeitgeber regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass er die Arbeitsleistung von Erkrankten nicht verlangen und auch keinen dahingehenden Druck ausüben darf. Um Präsentismus langfristig begegnen zu können, muss neben Aufklärung an der Betriebskultur und deren Rahmenbedingungen gearbeitet werden. Hierbei helfen die Mitbestimmungsrechte zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zur Personalplanung und Qualifizierung sowie das Beschwerderecht nach § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Wie Betriebsräte Arbeitgeber davon überzeugen können, dass kranke Beschäftigte nicht arbeiten sollten und wie sich die Corona-Pandemie auf Präsentismusquoten ausgewirkt hat, erfahrt ihr im Interview in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 9/2022 ab Seite 27.

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