Betriebsratsarbeit

Pflichtteilnahme des Betriebsrats an Personalgesprächen ist unzulässig

23. April 2019 Personalgespräch
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Eine Regelung, nach der bei jedem Personalgespräch mit disziplinarischem Charakter automatisch immer der Betriebsrat dabei sein muss, ist unzulässig. Der Arbeitnehmer soll selbst entscheiden können, wen er wann dabei haben will. So nun das BAG.

Betriebsvereinbarungen folgen bestimmten Regeln. Keinesfalls dürfen durch die Regelungen der Betriebsvereinbarungen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Die Bekanntgabe von Abmahnungen im Betrieb wäre beispielsweise wegen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht unzulässig.

Das war der Fall

In einem Berufsförderungswerk mit ca. 300 Mitarbeitern wurde per Betriebsvereinbarung festgelegt, dass zu allen Personalgesprächen, in denen es um »disziplinarische arbeitsrechtliche« Maßnahmen geht, der Betriebsrat hinzuzuziehen sei. Der Arbeitgeber hält diese Regelung für unzulässig und unterlässt es seitdem, den Betriebsrat als Gremium immer einzuladen. Vielmehr wurde es den betroffenen Arbeitnehmer anheimgestellt, je nach Wunsch ein Betriebsratsmitglied zu dem Personalgespräch hinzuzuziehen.

Der Betriebsrat beruft sich auf die Betriebsvereinbarung und verlangt vom Arbeitgeber die Durchführung derselben.

Das sagt das Gericht

Das BAG hält eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für unzulässig, nach der zu jedem Personalgespräch mit disziplinarischem Charakter obligatorisch der Betriebsrat einzuladen ist. Der Grund dafür ist: Ein Automatismus, nach dem zu jedem Personalgespräch mit Disziplinarcharakter zwingend der Betriebsrat hinzuziehen ist, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. Dies ist beim Abfassen aller Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen. Jeder Arbeitnehmer soll aber das Recht erhalten, selbst zu entscheiden, ob und wenn ja welches Betriebsratsmitglied bei seinen Personalgesprächen dabei sein sollte. So sollte jeder Arbeitnehmer entscheiden können, welche Lebenssachverhalte er wem offenlegen will. Auch eine Betriebsvereinbarung muss dieses durch Art. 2 GG geschützte Recht beachten. Eine Regelung, die dem widerspricht, ist daher unzulässig.

Das muss der Betriebsrat beachten

Betriebsvereinbarungen, die gegen § 75 Abs. 2 BetrVG verstoßen, sind nichtig. Der Arbeitnehmer kann im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzansprüche geltend machen. Daher sollte jeder Betriebsrat beim Abfassen der Betriebsvereinbarungen darauf achten, dass keine Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern verletzt werden. Unzulässig sind neben der Bekanntgabe von Abmahnungen am Schwarzen Brett beispielsweise Vereinbarungen über Überwachungsmaßnahmen (Videoüberwachung, Mithören von Telefongesprächen), für die es keine Legitimation gibt.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (11.12.2018)
Aktenzeichen 1 ABR 12/17

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