Schulungsanspruch

Fit fürs Finale

04. Juni 2021
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Quelle: pixabay / flooy

Es gibt viele gute Gründe für Betriebsräte, Seminare zu besuchen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt das auch noch kurz vor der Betriebsratswahl. Wie Sie den Schulungsanspruch auch noch für 2021 durchsetzen, lesen Sie in diesem Beitrag von Isaf Gün und Thomas Gorsboth.

Der Beitrag »Fit fürs Finale« ist ursprünglich erschienen in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2017, S. 34-36, die vorliegende Fassung wurde am 2.6.2021 aktualisiert.

  DARUM GEHT ES

  1. Früher war es schwierig, kurz vor den Neuwahlen Betriebsratsmitglieder zu Seminaren zu schicken.
  2. Nach einer BAG-Entscheidung sollten Grundlagenseminare bis kurz vor Ende der Amtsperiode besucht werden.
  3. Der Betriebsrat kann ohne besondere Begründung Grundlagenseminare für seine Mitglieder für das gesamte Jahr 2021 durchführen.

Im Jahr 2022 ist es wieder soweit: Regelmäßig wie die Fußballweltmeisterschaft finden im nächsten Jahr die Betriebsratswahlen statt. Welche Auswirkungen hat das auf die Qualifizierung von Betriebsratsmitgliedern? Es ist nicht zu übersehen: Gegen Ende der Amtsperiode halten sich viele Betriebsräte mit Seminarbesuchen zurück. Die Gründe dafür mögen verschieden sein. In rechtlicher Hinsicht steht dem aber nichts im Wege. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon im Jahr 2008 entschieden. Offensichtlich ist das auch nach fast einem Jahrzehnt immer noch zu wenig bekannt. Grund genug sich sich damit noch einmal eingehend zu beschäftigen.

Was meint erforderlich?

Im Kern geht es – wie so oft im Arbeitsrecht – um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, und das »Zauberwort« heißt hier »erforderlich«. Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder bezahlt freizustellen »für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind«.

Die Vermittlung von Kenntnissen ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit das Gremium seine derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann.(1)

Grundlagen- und Spezialwissen

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterscheidet schon seit langer Zeit zwischen Seminaren, die Grundlagenwissen vermitteln und anderen, spezielleren Schulungsveranstaltungen. Grundlagenseminare sind für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich. Durch die Vermittlung von elementarem Wissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Betriebsbezogener Anlass notwendig

Für weitere Betriebsratsqualifizierungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen. Die in den Seminaren zu erwerbenden besonderen Kenntnisse müssen derzeit oder in naher Zukunft vom Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit das Gremium seine Beteiligungsrechte, wie es immer wieder etwas verschnörkelt heißt, »sach- und fachgerecht« ausüben kann. Hingegen ist bei Schulungsveranstaltungen, auf denen das für die Ausübung des Betriebsratsamts unverzichtbare Grundlagenwissen vermittelt wird, immer davon auszugehen, dass diese vom Betriebsratsmitglied entweder alsbald oder zumindest demnächst benötigt werden, um seine Betriebsratsaufgaben erfüllen zu können.(2)

Grundlagen nach der Rechtsprechung

Daher kann jedes Betriebsratsmitglied zu einer Grundlagenschulung entsandt werden, ohne dass dies mit konkreten betrieblichen Angelegenheiten begründet werden müsste. Zu diesen Seminaren zählt die Rechtsprechung bislang Veranstaltungen, auf denen Grundlagen im

  • Betriebsverfassungsrecht
  • allgemeinen Arbeitsrecht
  • in Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

vermittelt werden. Die Teilnahme an einem Seminar, in dem diese Grundkenntnisse unterrichtet werden, bedarf also keiner besonderen Begründung der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat fasst einen Beschluss – und fertig!

Das gibt´s noch nicht lange

Dies galt jedoch bis 2008 dann nicht, wenn das Seminar kurz vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfand. In diesem Fall musste besonders dargelegt werden, warum das Seminar für den Rest der Amtszeit erforderlich sei. Das BAG hielt in seiner früheren Entscheidung (3) in solchen Fällen die Erforderlichkeit der Schulung im Hinblick auf die Nutzung der Lehrinhalte gegen Ende der Amtszeit für besonders begründungsbedürftig. Es galt sinngemäß, dass Betriebsräte in der Regel ab einem halben Jahr vor Ablauf der Amtszeit keinen Qualifizierungsanspruch mehr hätten, es sei denn, es ergebe sich ein konkret benennbarer betrieblicher Anlass.

Rechtsprechung hat sich geändert

Vergangene Zeiten! Mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2008 hat das BAG seine Rechtsprechung grundlegend geändert.(4) Jetzt gilt, dass der Betriebsrat die Erforderlichkeit der Vermittlung von Grundkenntnissen nicht mehr nur deshalb darlegen muss, weil die Schulungsveranstaltung kurz vor dem Ende der Amtszeit liegt. Es wird nun ausdrücklich gewürdigt, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben auch gegen Ende der Amtsperiode nur dann erfüllen kann, wenn alle Mitglieder über ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung verfügen. Daher überwiegt regelmäßig das Interesse des Betriebsrats an der Vermittlung des erforderlichen Grundwissens gegenüber den Interessen des Arbeitgebers. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Beschlussfassung ist zu respektieren.

Die Grenze markiert der Rechtsmissbrauch: Es sieht nur dann anders aus, wenn für den Betriebsrat definitiv absehbar ist, dass das Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr benötigt oder die Amtszeit des Betriebsrats am letzten Tag der Schulung oder wenige Tage nach Abschluss des Seminars endet.(5) Dies setzt eine hinreichend sichere Einschätzung des Betriebsrats über die bis zum Ende der Amtszeit noch anfallenden Betriebsratsaufgaben voraus. Ist er nicht imstande, dies zu beurteilen, kann er jedenfalls die Teilnahme eines erstmalig in den Betriebsrat gewählten Betriebsratsmitglieds als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ansehen. Das wird in aller Regel so sein! Wie kann ein Betriebsrat künftiges Arbeitgeberhandeln prognostizieren, von dem dieser möglicherweise selbst noch nichts weiß?

Genau wie beim Fußball das Training, ist für Betriebsratsmitglieder Grundlagenwissen immer wichtig. Das Ergebnis ist klar und eindeutig: Der Betriebsrat kann ohne besondere Begründung Grundlagenseminare für seine Mitglieder für das gesamte Jahr 2021 einplanen, beschließen und durchführen! Die Erforderlichkeit ist gegeben.

Ähnliches gilt bei befristet Beschäftigten

Ebenfalls können befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder vor dem gleichen Problem stehen, wenn das Arbeitsverhältnis bald nach der Schulung beendet werden soll. Auch hier wenden die Arbeitgeber ein, dass der Seminarbesuch mit Blick auf das absehbare Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich sei. So in einem BAG-Fall aus 2010, wo ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis bereits sechs Wochen nach dem Seminar beendet werden sollte, an einem Seminar teilnahm. Die Interessenlage ist mit den Grundsätzen der Entscheidung aus 2008 gut vergleichbar: In beiden Fällen tritt das Problem auf, dass dem Betriebsratsmitglied nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung steht, die erworbenen Kenntnisse zu nutzen. Das BAG führt hierzu aus: Der Betriebsrat konnte nicht davon ausgehen, dass das Mitglied »die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse nicht mehr würde einsetzen können«.(6) Die Gerichte lieben doppelte Verneinungen, wenn es wichtig wird.

Was heißt das im Klartext?

Betriebsratsgremien sind weder das Orakel von Delphi, noch haben sie eine Glaskugel, mit der sie in die Zukunft schauen können, um zu erkennen, mit welchen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Arbeitgeber auf sie zukommen wird. Grundlagenwissen ist demnach immer erforderlich! Die BAG-Entscheidungen aus 2008 und 2010 lassen sich geradewegs auch anwenden auf die Fallvarianten Rücktritt (nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 BetrVG) (7) und Übergangsmandat des Betriebsrats (nach § 21a BetrVG). Hier kann nichts anderes gelten, denn die Amtsgeschäfte führt der Betriebsrat, wenn eben auch zeitlich verkürzt, so doch vollumfänglich, weiter.

Nachrücker nicht vergessen

Und nicht vergessen: Was ist mit Kolleginnen und Kollegen, die bis zum Ende der Amtsperiode endgültig nachgerückt sind? Ihre Schulungswilligkeit zu prüfen wäre doch ein solider Eignungstest für eine künftige Betriebsrats-Kandidatur! Es gehört zu den Amtspflichten des Betriebsrats, sich das für seine Arbeit nötige Wissen anzueignen.(9) Das ist rechtlich, wie wir gesehen haben, im »grünen Bereich«.

Beschluss penibel fassen

Ein letzter möglicher Einwand der Arbeitgeber lautet oft, dass der Betriebsratsbeschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Deshalb ist penibel darauf zu achten, dass bei der Beschlussfassung keine Fehler passieren.(10) Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG rechtzeitig über seinen Beschluss zur Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds und die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung informieren. Mehrere Kommentare sind sich einig: Zwei bis drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn reichen aus.(11)

Schulung dann, wenn Schulungsbedarf

Solange der Betriebsrat für die verbleibende Amtsperiode oder bis zum Ende eines befristeten Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds einen Schulungsbedarf sieht, besteht auch das Recht, Seminare zu besuchen. Die Arbeitgeber dürfen jetzt nicht mehr mit dem Argument mauern, es wären nur noch ein paar Monate oder Wochen bis zur Neuwahl. Oder: Es sei ja gar nicht sicher, ob der lernwillige Kollege wiedergewählt würde. Der Arbeitgeber kann so den Schulungsanspruch nicht mehr vereiteln. Das Gleiche gilt ganz analog für den Rücktritt und das Übergangsmandat des Betriebsrats.

Sehen wir es noch einmal sportlich: Würde Jogi Löw aufs Training verzichten, wenn es die Mannschaft bis ins Finale geschafft hat? – Und: Nachgerückte Talente gehören ins Probetraining!

Die erste Fassung dieses Beitrags finden Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2017, S. 34-36.

LESETIPP

Mehr zum Schulungsanspruch erfahren Sie im Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, Kommentar zum BetrVG, 17. Auflage, § 37 BetrVG.

Die Autoren:

Isaf Gün, Juristin beim IG Metall Vorstand, Funktionsbereich Betriebspolitik, Frankfurt.

Thomas Gorsboth, Referent am IG Metall-Bildungszentrum Lohr, Bad Orb.

 
[1]

BAG 14.1.2015 – 7 ABR 95/12, BAG 12.1. 2011 – 7 ABR 94/09, BAG 18.1.2012 – 7 ABR 73/10, BAG 20.8. 2014 – 7 ABR 64/12.

[2]

Neben den genannten Entscheidungen siehe auch: BAG 17.11.2010 – 7 ABR 113/09.

[3]

BAG 7.6.1989 – 7 ABR 26/88.

[4]

BAG 7.5.2008 – 7 AZR 90/07. Das LAG Hessen bestätigt und ergänzt mit seinem Urteil vom 4.11. 2013 – 16 TaBVGa 179/13.

[5]

LAG Köln 11.4.2002 – 10 TaBV 50/01.

[6]

BAG,17.11. 2010 – 7 ABR 113/09 Rdnr 38.

[7]

DKKW-Wedde, 17. Auflage, § 37 BetrVG, Rdnr 135.

[9]

Hier unmissverständlich Fitting BetrVG § 37 Rdnr 137.

[10]

Siehe hierzu auch »Dauerbrenner Beschlussfassung« in der AiB 4/2017, Seite 40-41.

[11]

Stellvertretend für viele und maßgeblich: Fitting BetrVG § 37 Rdnr 240.

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