Betriebsratswahl

Nachträgliche Unterschrift heilt Wahlvorschlag

06. April 2017
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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl sind nur wirksam, wenn sie ordnungsgemäß unterschrieben sind. Fehlen die Unterschriften, muss der Wahlvorstand den Vorschlag ablehnen. Der Formfehler ist aber heilbar: Eine Gewerkschaft kann innerhalb der Vorschlagsfrist eine unterschriebene Vollmacht der Antragsteller nachreichen – so das LAG Schleswig-Holstein.


In einem Betrieb fand zum ersten Mal eine Betriebsratswahl statt. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft reichte im Oktober 2016 beim Wahlvorstand einen mit Kennwort versehenen Wahlvorschlag ein. Dieser umfasste eine Liste von vier Bewerbern einschließlich der schriftlichen Zustimmungserklärungen im Original. Drei der vier Bewerber wehrten sich vor Gericht gegen im Frühjahr 2016 ausgesprochene Kündigungen.

Streit um Wirksamkeit des Wahlvorschlags

Der Wahlvorstand lehnte den Vorschlag ab, da auf dem Wahlvorschlag die Unterschriften Gewerkschaftsbeauftragten fehlten. Nach § 14 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterschrieben sein. Ende November 2016, noch innerhalb der im Wahlausschreiben festgesetzten Frist, reichten die Gewerkschaftsbeauftragten dem Wahlvorstand ein weiteres Schreiben ein. Das Schreiben zur Ergänzung des Wahlvorschlags war mit beiden Unterschriften versehen. Dem Brief waren eine Originalvollmacht und der bereits eingereichte Wahlvorschlag in Kopie beigefügt. Der Wahlvorstand lehnte auch diesen Vorschlag als formell nicht ordnungsgemäß ab.

Wahlvorstand muss nachgereichte Unterschriften akzeptieren

Die Gewerkschaft beantragte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein eine einstweilige Verfügung. Damit war sie erfolgreich, denn der Wahlvorstand muss den Wahlvorschlags zur Betriebsratswahl zulassen.

Der zunächst eingereichte Wahlvorschlag mit den Zustimmungserklärungen bildet eine einheitliche Urkunde mit den nachgereichten Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten, entschied das Gericht.

Dass sich die Unterschriften auf den bereits eingereichten Wahlvorschlag beziehen, ist dadurch sichergestellt, dass dem Schreiben mit den nachgereichten Unterschriften eine Kopie des Wahlvorschlags beigefügt war.

Die Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber beziehen sich dagegen nur auf ihre Kandidatur und nicht darauf, welche Gewerkschaftsbeauftragten oder Arbeitnehmer den Wahlvorschlag mit ihrer Unterschrift stützen. Da unklar ist, ob die Kündigungen der Wahlbewerber wirksam sind, können diese gewählt werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.
§ 14 BetrVG

Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlg einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
 

Linktipp:

Viele praktische Tipps rund um die Betriebsratswahl finden Sie hier: www.betriebsratswahl2018.de.

© bund-verlag.de (ck)

 

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (09.01.2017)
Aktenzeichen 3 TaBVGa 3/16

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