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5 Fragen zum Thema Dienstvergehen

22. Februar 2021
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Quelle: alibaba / Foto Dollar Club

Beamt*innen haben grundsätzlich einen sicheren Job. Das heißt aber nicht, dass sie sich alles erlauben dürfen. Ganz im Gegenteil: Bei der Annahme von Geschenken müssen sie beispielsweise besonders vorsichtig sein. Was noch wichtig ist, lesen Sie im Interview mit Sebastian Baunack, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht.

1. Was sind Ihrer Einschätzung nach die häufigsten Dienstvergehen?

Die meisten Disziplinarverfahren gegen Beamt*innen werden wegen Verletzungen der ordnungsgemäßen Dienstleistung eingeleitet. Das betrifft insbesondere das Befolgen von dienstlichen Weisungen, etwa des Verbots, Dienstcomputer oder dienstliche E-Mailsysteme privat zu nutzen. Häufig sind auch Verfahren wegen der ordnungsgemäßen Abrechnung von Dienstreisen und der Dokumentation der geleisteten Dienstzeiten. Hier steht schnell der Vorwurf des Betrugs zu Lasten des Dienstherrn im Raum. Schwere Dienstvergehen, die immer wieder auftreten, sind Verstöße gegen die Uneigennützigkeit, also insbesondere Untreuedelikte. Diese führen häufig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2. Was ist bei der Annahme von Geschenken zu beachten?

Auch hier steht die Uneigennützigkeit der Amtsführung in Frage und damit eine Kernpflicht einer jeden Beamtin oder eines jeden Beamten. Beamt*innen  müssen jeden Eindruck meiden, dass ihre Verwaltungstätigkeit durch Zuwendungen beeinflussbar ist. Ein solcher Eindruck würde das Vertrauen in die Verwaltung erheblich belasten. Sie dürfen daher mit dienstlichem Bezug keine Geschenke annehmen. Das gilt grundsätzlich selbst für kleine Geschenke wie Kugelschreiber oder Einladungen zum Essen. Sie sollten solche Angebote ablehnen und sie ihren Vorgesetzten gegenüber anzeigen, um sich abzusichern. Schon der böse Schein der Korruption kann schädlich sein, auch wenn er nicht zu Disziplinarmaßnahmen führt.

3. Wann liegt ein besonders schweres Dienstvergehen vor und was ist die Folge?

Schwere Dienstvergehen sind insbesondere bei strafbarem Verhalten anzunehmen. Von einem schweren Dienstvergehen kann ausgegangen werden, wenn eine Straftat mit einer Strafandrohung von zwei Jahren begangen wird. Solche schweren Dienstvergehen führen regelmäßig zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. zu einer Aberkennung der Versorgung. Bei mittelschweren Dienstvergehen reicht der Maßnahmenrahmen bis zur Zurückstufung.

4. Was gilt, wenn Straftaten außerhalb des Diensts begangen werden?

Außerhalb des Diensts sind an Beamt*innen keine erhöhten Anforderungen zu stellen als an andere Bürger*innen auch. Die Ansicht, eine Beamtin oder ein Beamter sei immer im Dienst, ist überholt und passt nicht zu einem modernen öffentlichen Dienst. Aber auch außerhalb der Dienstzeit müssen sich Beamt*innen so verhalten, dass sie Achtung und Vertrauen in den öffentlichen Dienst nicht beschädigen. Gerade dann, wenn das außerdienstliche Verhalten einen Bezug zum Amt hat, kann das Ansehen des öffentlichen Diensts durch Dienstvergehen geschädigt werden. Dies gilt beispielsweise bei Körperverletzungen von Lehrer*innen oder Steuerhinterziehungen von Finanzbeamt*innen. In solchen Fällen kann auch außerdienstliches Verhalten zu empfindlichen Maßregelungen führen.

5. Welche verschiedenen Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Die Disziplinarmaßnahmen gliedern sich in repressive Maßnahmen, welche Dienstvorgesetzte aussprechen dürfen und präventive Maßnahmen, welche nur das Verwaltungsgericht verhängen darf. Die repressiven Maßnahmen dienen der Pflichtenmahnung der oder des Betroffenen. Dazu gehören der Verweis, die Geldbuße und die Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts. Die präventiven Maßnahmen hingegen sollen den öffentlichen Dienst vor der Gefährlichkeit der*des Beamt*in schützen. Dazu gehören die Zurückstufung, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts. Der Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung ist keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine allgemeine beamtenrechtliche Maßnahme. Gegen diese können Betroffene auf dem normalen Rechtsweg vorgehen.

Unser Gesprächspartner Sebastian Baunack ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht bei dka Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitautor des Kommentars »BDG - Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht«.

 

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