Corona-Pandemie

Anhusten von Kollegen berechtigt zur Kündigung

03. Mai 2021 Corona-Pandemie, Hygiene
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Quelle: pixabay.de | Bild von Shafin Al Asad Protic

Wer unter Geltung der Corona-Hygieneregeln einen Arbeitskollegen gezielt aus nächster Nähe anhustet, verletzt dadurch erheblich die Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis. Ein solches Verhalten rechtfertigt an sich eine Kündigung, auch die außerordentliche eines JAV-Mitglieds – so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war seit 2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Seit dem 11.03.2020 galt bei der Arbeitgeberin nach dem Auftreten des Coronavirus ein interner Pandemieplan. Dazu gehören die mittlerweile als AHA-Regeln bekannt gewordenen Anweisungen: Die Beschäftigten wurden unter anderem aufgefordert, Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen einzuhalten und beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel zu bedecken.

Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer einer Abteilungsversammlung informiert. Die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt. Die Arbeitgeberin warf dem Mitarbeiter vor, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Dies habe er in mehreren Gesprächen signalisiert.

Kündigung wegen gezielten Anhustens

Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme. Ob der Kläger tatsächlich Corona-infiziert sei, war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Wegen dieses Vorfalls kündigte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter am 03.04.2020 außerordentlich fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt.

Der Arbeitnehmer selbst bestreitet den Vorfall und den Vorwurf, andere Personen Infektionsrisiken ausgesetzt zu haben. Am 17.03.2020 habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.

Das sagt das Gericht

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bekam der Kläger Recht- Die Kündigung ist unwirksam, weil das Gericht nach der Vernehmung mehrerer Zeuginnen und Zeugen zu dem Schluss kam, dass der von der Arbeitgeberin behauptete Sachverhalt nicht bewiesen ist.

An sich – betont das LAG – hätte die von der Arbeitgeberin behauptete Version der Ereignisse am 17.03.2020 eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Wer noch im März 2020 bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekäme, verletzte in erheblicher Weise die Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen, die die dem Arbeitsverhältnis innewohnt. Eine Abmahnung sei entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Diese Umstände konnte die Arbeitgeberin nach Auffassung des Gerichts aber im konkreten Fall nicht beweisen. Da die Arbeitgeberin die Beweislast für den Kündigungsgrund trägt, ging dies zu ihren Lasten. Auf eine einfache Verletzung der Abstandsregeln, die stattgefunden hat, hätte die Arbeitgeberin ausreichend durch eine Abmahnung reagieren können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Der Vorfall, über den das LAG Düsseldorf hier entschieden hat, liegt mittlerweile ein Jahr zurück. Seitdem sind die Sicherheitsregeln für Betriebe mehrfach verschärft worden, zuletzt durch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung und das Infektionsschutzgesetz (Bundes-Notbremse, vgl. Bericht v. 26.4.2021).

Man kann davon ausgehen, dass die Arbeitsgerichte heute einen rücksichtslosen Verstoß gegen Hygieneregeln, wie er hier behauptet wurde, erst recht als hinreichenden Kündigungsgrund ansehen. Auch hier gilt natürlich, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung das vorgeworfene Verhalten auch erwiesen sein muss.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (27.04.2021)
Aktenzeichen 3 Sa 646/20
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 27.04.2021
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