Gesetzgebung

Arbeit-von-morgen-Gesetz passiert Bundesrat

18. Mai 2020
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Quelle: undrey_Dollarphotoclub

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Arbeit-von-morgen-Gesetz gebilligt. Das lang erwartete Gesetz schafft Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und ermöglicht Betriebsräten befristet die Beschlussfassung in Video- und Telefonkonferenzen - rückwirkend ab dem 1. März 2020. 

Der Bundesrat hat das bereits vom Bundestag verabschiedete Gesetz in seiner Sitzung am 15.05.2020 gebilligt. Im Einzelnen regelt das Gesetz:

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

  • Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt abfedern, wird die Bundesregierung wird bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei »außergewöhnlichen Verhältnissen« von 12 auf 24 Monate zu verlängern. 

  • Bisher war eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine "Gesamtstörung des Arbeitsmarktes" vorliegt. 
  • Ein Hinzuverdienst wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen waren durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden. 

Betriebliche Mitbestimmung

Gleichfalls corona-bedingt sind die Sonderregelungen für die betriebliche Mitbestimmung: 

  • Betriebsräte können ihre Beschlüsse bis zum 31.12.2020 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten; ebenso die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. 
  • Auch Betriebsversammlungen dürfen bis Ende Januar 2021 über Videokonferenzen durchgeführt werden.

Weiterbildungsförderung

Das Gesetz verfolgt auch das bereits mit dem ersten Entwurf vorgegebene Ziel weiter, Arbeitnehmer im Hinblick auf den Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt (digitale Technologien und ökologische Erfordernisse) besser zu qualifizieren:

  • Beschäftigte und Arbeitgeber erhalten künftig höhere Zuschüsse in der beruflichen Weiterbildung, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogene Weiterbildung vorsieht. Sammelanträge sollen die Weiterbildung von Beschäftigten handhabbarer machen.
  • Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien verlängert wird und ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung für Geringqualifizierte eingeführt, damit sie einen Berufsabschluss nachholen können. 
  • Auch die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft werden verbessert. Dafür hebt das Gesetz die bisherige Begrenzung auf Ältere und Geringqualifizierte auf. 
  • Die Bundesarbeitsagentur kann sich künftig bis zu 75% an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligen. 

Assistierte Ausbildung

Im Ausbildungsbereich wird das Instrument der Assistierten Ausbildung verlängert und weiterentwickelt. Anders als bislang gilt diese Unterstützung künftig auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Digitale Arbeitslosmeldung

Eine weitere Neuerung steht ganz im Zeichen der Digitalisierung: Die Arbeitslosmeldung soll auch elektronisch möglich sein, allerdings erst ab Januar 2022.

Inkraftreten

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dabei gibt es zwei Besonderheiten: Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur betrieblichen Mitbestimmung treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. 

Quelle:

Bundesrat, Pressemitteilung vom 15.5.2020

© bund-verlag.de (ck)

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